[1] I. Die Beteiligten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte, ist noch nicht abgeschlossen.
[2] In dem vorliegenden, seit dem 13.9.2017 rechtshängigen Verfahren hat der Antragsteller auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft angetragen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
[3] II. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
[4] 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage insbesondere dann nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2010 – II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn 3 m.w.N.).
[5] So liegt der Fall hier.
[6] a) Es besteht – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten (vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; OLG Köln, Beschl. v. 31.1.2014 – 12 WF 10/14, juris Rn 7 f.; OLG München FamRZ 2013, 132 f.). Diese Auffassung wird auch von den weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum geteilt (vgl. MüKo-BGB/Koch, 7. Aufl., § 1386 Rn 9; Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1386 Rn 4; Staudinger/Thiele, BGB, 2017, § 1385 Rn 11; Staudinger/Rauscher, BGB, Bearbeitungsstand: 2018, § 1564 Rn 111a; BeckOGK/Szalai, Stand: Februar 2019, BGB, § 1386 Rn 7; BeckOK/Siede, Stand: Februar 2019, § 1385 Rn 4; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1386 BGB Rn 4; jurisPK-BGB/Roth, Stand: November 2017, § 1386 Rn 4; NK-BGB/Fischinger, 3. Aufl., § 1386 Rn 8; Soergel/Kappler/Kappler, BGB, 13. Aufl., § 1386 Rn 4; Erman/Budzikiewicz, BGB, 15. Aufl., § 1385 Rn 2a; FAKomm-FamR/Weinreich, 5. Aufl., § 1386 BGB Rn 2; Gomille, NJW 2012, 1545 f.; Kogel, FamRZ 2012, 85 f.).
[7] b) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass ein auf §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB gestütztes Verlangen des potentiellen Ausgleichsschuldners nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens den güterrechtlichen Schutz des § 1365 BGB aushöhlen würde und deshalb durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt werden müsste, ist diese Auffassung vereinzelt geblieben (vgl. Schöfer-Liebl, FamRZ 2011, 1628, 1629 f. und FamRZ 2012, 85, 87; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg, 10. Aufl., Kap. 9 Rn 174). Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
[8] Zum einen ist nicht einzusehen, warum die abstrakte und regelmäßig ohnehin nur theoretische Möglichkeit, dass der potentielle Ausgleichsschuldner ein Gesamtvermögensgeschäft i.S.v. § 1365 BGB abschließen könnte, bereits dafür genügen soll, um in jedem Einzelfall die Durchsetzung des Rechts, nach dreijähriger Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene zusätzliche tatbestandliche Hürde zu erschweren. Zum anderen wäre das geforderte "berechtigte Interesse" als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die damit erstrebte güterrechtliche Sicherung nur partiell von Nutzen, weil der Weg zu einem Gesamtvermögensgeschäft i.S.v. § 1365 BGB in solchen Fällen frei wäre, in denen der potentielle Ausgleichsschuldner zu den ihm abverlangten Darlegungen bezüglich eines "berechtigten Interesses" in der Lage wäre und einen Beschluss nach § 1386 BGB herbeiführen könnte (vgl. NK-BGB/Fischinger, 3. Aufl., § 1386 Rn 8; Gomille, NJW 2012, 1545, 1546).
[9] Der potentielle Ausgleichsgläubiger ist schließlich auch im Fall einer vorzeitigen Aufhebu...