a) Kranken- und Pflegeversicherung

Der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gehört zum angemessenen Lebensbedarf eines Kindes. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes für die Zeit seiner Minderjährigkeit sind allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.[18] Diese Rechtsprechung, die in den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt – dort Nr. 11.1. – enthalten ist, hat das OLG Frankfurt[19] in einer neueren Entscheidung noch einmal bekräftigt. Dies dürfte im Blick zu behalten sein, wenngleich die Problematik infolge der vielfach bestehenden Familienmitversicherung nicht so häufig auftreten dürfte.

[18] BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17, NJW-RR 2018, 579 = FamRZ 2018, 681 = FF 2018, 206 m. Anm. Graba.
[19] Beschl. v. 14.6.19 – 8 UF 25/18, NZFam 2019, 1054 m. Anm. Schwamb = FamRZ 2020, 584 nur LS.

b) Mehrbedarf durch Kosten der Kindesbetreuung

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Rechtsprechung des BGH[20] zur Qualifizierung von Kosten der Kindesbetreuung aufgegriffen. Danach stellen die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, keinen Mehrbedarf des Kindes dar.[21]

[20] Beschl. v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23 m. Anm. Born = NZFam 2017,1101 m. Anm. Löhnig = FF 2018, 26 m. Anm. Bömelburg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge