a) Kranken- und Pflegeversicherung
Der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gehört zum angemessenen Lebensbedarf eines Kindes. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes für die Zeit seiner Minderjährigkeit sind allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.[18] Diese Rechtsprechung, die in den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt – dort Nr. 11.1. – enthalten ist, hat das OLG Frankfurt[19] in einer neueren Entscheidung noch einmal bekräftigt. Dies dürfte im Blick zu behalten sein, wenngleich die Problematik infolge der vielfach bestehenden Familienmitversicherung nicht so häufig auftreten dürfte.
b) Mehrbedarf durch Kosten der Kindesbetreuung
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Rechtsprechung des BGH[20] zur Qualifizierung von Kosten der Kindesbetreuung aufgegriffen. Danach stellen die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, keinen Mehrbedarf des Kindes dar.[21]
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