An die Beurteilung der Bedürftigkeit eines nicht in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind muss, wenn es gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern, d.h. das Kind muss darlegen und beweisen, dass es sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Fähigkeiten hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat oder dass es auch im Falle entsprechender Bemühungen keine realistische Beschäftigungschance hätte. Kommt der Volljährige einer sich danach ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe des durch die ihm obliegende Erwerbstätigkeit erzielbaren Erwerbseinkommens.

Eine vollständige Unfähigkeit zur Erzielung jeglichen Erwerbseinkommens ergibt sich aus dem Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht. Vielmehr hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen, weshalb er nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich von bis zu drei Stunden täglich in der Lage ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte – trotz diagnostizierter chronifizierter Schizophrenie und der wiederholten stationären Klinikaufenthalte – zeitweilig einer Aushilfstätigkeit nachgegangen ist.[33]

[33] OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.10.2019 – 4 UF 209/18, BeckRS 2019, 30986 bespr. v. Opitz, NZFam 2020, 88 = FamRZ 2020, 580 m. Anm. Schürmann.

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