Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB setzt mit der Trennung im Rechtssinne ein. Er schließt an den mit der Heirat entstandenen Familienunterhaltsanspruch nach den §§ 1360, 1360a BGB an. Die Individualität der von den Eheleuten gelebten Ehe vor und nach der Trennung schlägt sich auch in der Rechtsprechung nieder.
a) Trennungsunterhalt ohne vorheriges Zusammenleben
Der BGH bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraussetzt, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. Weder der Wortlaut noch der Regelungszusammenhang des § 1361 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB erforderten ein vorheriges Zusammenleben. Der getrenntlebende Ehegatte werde nicht bessergestellt als der zusammenlebende, weil mit Heirat der – nicht verzichtbare – Anspruch auf Familienunterhalt entstehe. Der besserverdienende Ehegatte könne sich nicht auf fehlende Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung berufen, weil das den Bedarf des weniger verdienenden Ehegatten nicht beschränke. Entscheidend sei – auch bei getrennten Lebensverhältnissen wie im entschiedenen Fall – das verfügbare Gesamteinkommen. Eine nur formell bestehende Ehe mit anderen (verminderten) als den gesetzlichen Rechten und Pflichten gebe es nicht.
b) Bedarfsbemessung: Karrieresprung
Die für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse sind nach den zu § 1578 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben zu beurteilen, wobei auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, an deren Entwicklung die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich teilhaben, so dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen können. Sie sind jedoch dann außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer nach der Trennung eingetretenen, unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen, etwa im Fall des sogenannten Karrieresprungs. Als Indiz für eine außergewöhnliche, vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung kann eine erheblich über den normalen Gehaltserhöhungen liegende Einkommenssteigerung angesehen werden, vor allem bei Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. So stelle im entschiedenen Fall die erhebliche Größenordnung der Einkommenssteigerung des Ehemannes (Monatsbrutto ohne Aufwandsentschädigungen vor der Beförderung: 9.000 CHF, danach 12.000 CHF; zudem erhebliche Steigerung des im Januar ausgezahlten Bonus) zweifellos ein starkes Indiz für einen Karrieresprung im Sinne einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung dar. Es seien jedoch gegenläufige Indizien gegeben, die in der Gesamtwürdigung zu einer abweichenden Einschätzung, nämlich zu einem Normalverlauf in der Entwicklung der prägenden Entwicklung, führten. Entscheidend gegen eine zum Trennungszeitpunkt unvorhersehbare und nicht im ehelichen Zusammenleben angelegte Entwicklung spreche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Trennung und Beförderung von nur rund 1 Jahr. Es liege auf der Hand, dass die Beförderung des Ehemannes Folge seines jahrelangen erfolgreichen Einsatzes für seinen Arbeitgeber sei, der nur zu einem kleinen Teil nach der Trennung und weit überwiegend während des Zusammenlebens der Eheleute stattgefunden habe. Die Grundlagen seien ersichtlich in der Zeit des Zusammenlebens gelegt worden und damit auch Folge der gemeinsam verantworteten ehelichen Aufgabenverteilung. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es nicht auch ohne die Trennung der Beteiligten zu der Beförderung gekommen wäre.
c) Verwirkung
Die Härteklausel des § 1361 Abs. 3 BGB ordnet eine entsprechende Anwendung der Beschränkungstatbestände des § 1579 Nr. 2-8 BGB an. Danach kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten, auch unter Wahrung von Kindesbelangen, grob unbillig wäre. Dies ermöglicht unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen eine Korrektur des gesetzlichen Anspruchs auf Trennungsunterhalt, die zur Beschränkung, aber auch zur vollständigen Versagung des Anspruchs führen kann.
aa) Keine Anwendung des § 1578b BGB beim Trennungsunterhalt
Andere Herabsetzungsgründe wie beim nachehelichen Unterhalt in § 1578b BGB gibt es beim Trennungsunterhalt nicht. Namentlich kommt eine Befristung gem. § 1578b BGB nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen, so dass auch keine Regelungslücke vorliegt. Dies legt es nahe, dass ...