a) Wohnvorteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Höhe des Wohnwertes grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen; ein anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Immobilie veräußern will und ihm deswegen eine Vermietung nicht zugemutet werden kann. Davon ist auch das OLG Frankfurt ausgegangen. Es hat sich sodann auch der Rechtsprechung des BGH zum Abzug von Zins- und Tilgungsleistungen angeschlossen, die dieser zum Elternunterhalt entwickelt hat. Der BGH hat zum Elternunterhalt entschieden, dass neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abziehbar sind, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil kann – bei einer entsprechenden Vorsorgelücke – im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen angerechnet werden. Dies gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt des minderjährigen Kindes gedeckt ist.
b) Abzugsfähigkeit von Schulden
Die Abzugsfähigkeit von Schulden ist in allen Unterhaltsfällen zum Minderjährigenunterhalt und zum Unterhalt eines privilegiert volljährigen Kindes besonders diskussionswürdig. Es verlangt von dem Unterhaltspflichtigen, will er den Abzug der Schuldraten durchsetzen, substantiierten und umfassenden Vortrag zur Schuldverpflichtung.
Der BGH verwirft die Auffassung, dass im Rahmen der Leistungsfähigkeit anderweitige – nicht unterhaltsrechtliche – Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken kann. Er hebt vielmehr auf seine bisherigen Grundsätze ab. Ob allgemein Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen.
Minderjährige Kinder müssen sich dabei grundsätzlich auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung – und nicht nur zur Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen – eingegangen worden sind.
Weil sie aber jedenfalls bis zum Ende ihrer Schulpflicht keine Möglichkeit haben, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen, und auf die Entstehung der von den Eltern aufgenommenen Schulden keinen Einfluss nehmen konnten, wird die Billigkeitsabwägung bei ihnen im Allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann.
Im Fall gesteigerter Unterhaltspflicht besteht eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und dem, dem Schuldner zu belassenden Unterhalt i.S.v. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zuzugreifen.