a) Altersvorsorgeunterhalt
Zum Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten gehören gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Ihm soll damit der Aufbau einer Altersvorsorge ermöglicht werden, die den Einkünften vor Renteneintritt entspricht.
aa) Höhe des Altersvorsorgeunterhalts
Die Erkenntnis, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge private Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge erbracht werden, hat dazu geführt, dass dem Unterhaltspflichtigen und gleichermaßen dem Unterhaltsberechtigen zugebilligt werden muss, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein muss, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. In Anlehnung an den Höchstfördersatz der so genannten Riester-Rente kann ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach der Scheidung aufgenommen worden ist
Diese Entwicklung kann aber auch bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts nicht unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen. Der Altersvorsorgeunterhalt kann daher mit einem Zuschlag von 4 Prozentpunkten zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden.
bb) Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts
Vorsorgeunterhalt ist nach § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Unterhaltsberechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unterhaltsberechtigte ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt.
Macht der Unterhaltsberechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die an ihn selbst gezahlten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, wird der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts regelmäßig der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegenstehen.
b) Konkrete Bedarfsbemessung
Mit dem Verhältnis von der Unterhaltsbemessung nach der Quotenmethode zur konkreten Bedarfsbemessung hat sich der BGH erneut befasst.
Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese richten sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen. Die Praxis ermittelt den Unterhalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten. Dem liegt die Vermutung zugrunde, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) wird das Einkommen im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt indes die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Unterhalt ist aber allein dazu bestimmt, den laufenden Lebensbedarf abzudecken. Der Unterhaltsberechtigte hat in solchen Fällen auf geeignete Weise vorzutragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vorträgt.
Auch bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Denn von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens kann ausgegangen werden, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quo...