Für die Praxis unterstreicht der BGH immer wieder die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast in Unterhaltssachen. Die Unterhalt beanspruchenden Kinder tragen die Darlegungs- und Beweislast bezüglich ihres Unterhaltsbedarfs und ihrer Bedürftigkeit während des gesamten streitbefangenen Unterhaltszeitraums. Demgegenüber hat der auf Unterhalt Inanspruchgenommene seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast der Unterhalt fordernden minderjährigen Kinder erfährt allerdings eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs. Dieser ist nach heutiger Rechtslage in § 1612a Abs. 1 S. 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt.[26] Verlangen sie aber höheren Unterhalt, sind sie darlegungs- und beweisbelastet für das den Bedarf bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen eines Kindes auf einen Träger öffentlicher Leistungen ändert nichts an der für die Geltendmachung der Ansprüche geltenden Regeln der Darlegungs- und Beweislast, wonach das Kind die volle Darlegungs- und Beweislast für seinen Unterhaltsbedarf und seine Unterhaltsbedürftigkeit trägt.[27]

[26] BGH, Beschl. v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16, NJW 2019, 3783 = NZFam 2019, 713 m. Anm. Niepmann = FamRZ 2019, 1415 = FF 2019, 454.
[27] OLG Frankfurt, Beschl. v.2.10.2019 – 4 UF 209/18, BeckRS 2019, 30986 bespr. v. Opitz, NZFam 2020, 88 = FamRZ 2020, 580 m. Anm. Schürmann.

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