Wenn ein gerichtlicher Vergleich ausdrücklich als Grundlage eine mehrseitige Unterhaltsberechnung im Schriftsatz des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers in Bezug nimmt und darin der unstreitige Wohnwert jeweils ohne Abzüge für Hauskosten oder Grundsteuer berücksichtigt ist, so kann der Vergleich – jedenfalls konkludent – im Einklang mit seinem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass der Wohnwert ohne weitere Abzüge wie etwa Hausgeld oder Grundsteuer angesetzt werden soll.[7]

[7] Ebd.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?