In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Rechtsprechung des BGH[20] zur Qualifizierung von Kosten der Kindesbetreuung aufgegriffen. Danach stellen die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, keinen Mehrbedarf des Kindes dar.[21]

[20] Beschl. v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23 m. Anm. Born = NZFam 2017,1101 m. Anm. Löhnig = FF 2018, 26 m. Anm. Bömelburg.

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