Bei einer 20 Jahre dauernden Trennung ist die Inanspruchnahme des Ehegatten auf Trennungsunterhalt grob unbillig (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB). Dies ist darin begründet, dass der die Gewährung von Trennungsunterhalt tragende Gedanke ehelicher Solidarität mit fortschreitender Trennungszeit zunehmend an Bedeutung verliert. Nach einem so langen Zeitraum haben sich die Lebensverhältnisse der Eheleute auch derart verselbstständigt, dass eine eingeforderte fortwirkende eheliche Solidarität in offenkundigem Widerspruch zur tatsächlich geübten eigenverantwortlichen Lebensführung der Eheleute steht.[43]

[43] OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.10.2019 – 7 UF 45/19, BeckRS 2019, 34917 = FamRZ 2020, 97, nur LS; s. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2014 – 7 UF 361/13, NZFam 2014, 1095 m. Anm. Niederl = FamRZ 2014, 1707: eine mehr als 10 Jahre dauernde Trennungszeit ausreichend zur Verwirkung.

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