Bei einer 20 Jahre dauernden Trennung ist die Inanspruchnahme des Ehegatten auf Trennungsunterhalt grob unbillig (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB). Dies ist darin begründet, dass der die Gewährung von Trennungsunterhalt tragende Gedanke ehelicher Solidarität mit fortschreitender Trennungszeit zunehmend an Bedeutung verliert. Nach einem so langen Zeitraum haben sich die Lebensverhältnisse der Eheleute auch derart verselbstständigt, dass eine eingeforderte fortwirkende eheliche Solidarität in offenkundigem Widerspruch zur tatsächlich geübten eigenverantwortlichen Lebensführung der Eheleute steht.[43]
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