Die Abänderung von Unterhaltstiteln jeder Art stellt die Praxis immer wieder vor Probleme. Hilfreich sind dann immer wieder Klarstellungen und Hilfestellungen durch die Rechtsprechung.
1. Wesentlichkeit der Veränderung
In der Praxis wird vielfach bei der Beurteilung von Abänderungsfällen der Blick nur auf die Veränderung von einzelnen Grundlagen des abzuändernden Unterhaltstitels gerichtet, ohne zu bedenken, dass es für die Abänderung auf die Wesentlichkeit im Ausspruch zur Höhe des titulierten Unterhalts ankommt. Dies kommt augenfällig in einem Beschluss des BGH zum Ausdruck. Nach den Feststellungen des OLG erzielte der Unterhaltspflichtige bei Abschluss des Vergleichs monatliche Nettoeinkünfte i.H.v. 3.323,84 EUR, während er ab Oktober 2016 vorgezogene ungekürzte Altersrente (DRV Bund) in Höhe von monatlich 1.831,67 EUR (ab Januar 2017: 1.827,56 EUR) sowie eine Zusatzrente der Rheinischen Versorgungskasse in Höhe von monatlich 419,45 EUR bezieht. Der Abänderungsantrag konnte jedoch nur in ganz geringem Umfang Erfolg haben. Denn das für den Ehegattenunterhalt relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Vergleichsabschluss hatte sich nur unwesentlich verändert. Zwischenzeitlich waren mit dem Rentenbezug Abzugsposten des Unterhaltspflichtigen in Höhe von insgesamt 1.301,45 EUR (604,39 EUR ehebedingte Belastungen, 210 EUR für die Ehefrau gezahlte Krankenversicherungsbeiträge, 150 EUR pauschale berufsbedingte Aufwendungen und 337,06 EUR Erwerbstätigenbonus) entfallen.
2. Abänderung von Unterhaltsvergleichen
Die Abänderung eines Prozessvergleichs gem. § 239 Abs. 2 FamFG richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage – durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine insoweit bindende Regelung getroffen haben.
a) Bindungswirkung zum Wohnvorteil
Wenn ein gerichtlicher Vergleich ausdrücklich als Grundlage eine mehrseitige Unterhaltsberechnung im Schriftsatz des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers in Bezug nimmt und darin der unstreitige Wohnwert jeweils ohne Abzüge für Hauskosten oder Grundsteuer berücksichtigt ist, so kann der Vergleich – jedenfalls konkludent – im Einklang mit seinem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass der Wohnwert ohne weitere Abzüge wie etwa Hausgeld oder Grundsteuer angesetzt werden soll.
b) Bindungswirkung zu § 1578b BGB
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich. Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte.
3. Abänderung einer Jugendamtsurkunde
Die Rechtswirkungen einer Titulierung von Kindesunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind vielfach nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Handelt es sich um eine gegenüber dem Ehegatten eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt oder wird dem Kind von den vertragsschließenden Eltern als Folge eines echten Vertrages zugunsten Dritter nach § 328 BGB ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt? Dazu muss auf den Vertragstext abgestellt werden. Das minderjährige Kind, vertreten durch den Obhut gewährenden Elternteil, ist berechtigt, eine Abänderung der in der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung seiner Eltern enthaltenen Regelung zum Kindesunterhalt zu verlangen, wenn ihm in der Urkunde ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde. Die Einräumung eines eigenen Forderungsrechts kann angenommen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil sich ausdrücklich auch gegenüber dem Kind der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat und vereinbart wurde, dass dem Kind jederzeit eine eigene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann.
4. Anforderungen an den Beschwerdeantrag nach § 117 FamFG in einer Familienstreitsache
Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- und Fa...