Die Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung im Unterhaltsrecht lässt manchen Auskunftsberechtigten und Verfahrensbevollmächtigte verzweifeln, ist doch die Praxis davon gelkennzeichnet, dass Auskunftspflichtige sich dem Verlangen vielfach in jedweder Weise entgegenstellen. Bis die erforderlichen Auskünfte und Belege vorliegen, vergeht viel Zeit. Dabei hebt die Rechtsprechung stets hervor, wie die Auskunft zu erteilen ist.
1. Inhalt der Auskunft
Die unterhaltsrechtlich geschuldete Auskunft ist nach §§ 1605 Abs. 1, 259, 269 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die geforderte systematische Zusammenstellung des Einkommens richtet sich inhaltlich stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die Einnahmen und Ausgaben müssen zueinander abgrenzbar aufgestellt werden. Dieser Anspruch kann nicht durch Vorlage von Belegen erfüllt werden. Denn Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei verschiedene Ansprüche. Sie stehen zwar miteinander in einem Zusammenhang, führen aber nicht zur Einschränkung des Einzelanspruchs.
2. Teilauskünfte
§ 260 Abs. 1 BGB stellt das Erfordernis auf, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung wird aber nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinanderstehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist überdies die Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor.
3. Auskunftspflicht eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters
Grundsätzlich können zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellt. Bei Gesellschaftern, die zwar nicht alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sind, aber aufgrund der Quote ihrer Beteiligung oder ihrer Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen können, sind die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbstständige anzuwenden. Dies betrifft Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wie auch Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Diese Grundsätze gelten auch für die Auskunftserteilung. Nur so wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen gegeben sind, die seinen Unterhaltsanspruch beeinflussen können. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft. Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen. Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten. Im Einzelfall kann eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten geboten sein; dies ist vom Auskunftsverpflichteten darzulegen.
4. Auskunft bei Erklärung unbegrenzter Leistungsfähigkeit zum Kindesunterhalt
In einem vom KG entschiedenen Fall ging es um ein Abänderungsverfahren, in dem die minderjährige Tochter von ihrem Vater Unterhalt oberhalb der Tabellensätze der DT geltend machen wollte. Im Verfahren begehrte sie u.a. auch Auskunft zu dessen Einkommen. Der Vater erklärte, "wirtschaftlich absolut in der Lage [zu sein], alle berechtigten Kindesunterhaltsansprüche (…) zu leisten". Das KG gab dem Auskunftsbegehren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH statt. Selbst wenn der Vater mit dieser Erklärung bekundet haben sollte, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, sei er zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Dies gelte auch zum Kindesunterhalt.