1. Unterhaltsanspruch nach Versterben des Vaters
Der BGH hatte über einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 und 3 BGB für die Zeit nach Versterben des Vaters zu entscheiden. Der Vater lebte von seiner Ehefrau getrennt, die Trennungsunterhaltsansprüche geltend machte. Beerbt wurde der Vater von seinen vier aus der Ehe stammenden Kindern jeweils zu einem Viertel. Die betreuende Mutter ging im Wege der Erbenhaftung gegen 2 volljährige Kinder des Vaters vor. Der BGH stellt fest:
Wenn der Anspruch aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben. Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann. Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten.
2. Verhältnis zum Ehegattenunterhalt und zu § 1579 Nr. 2 BGB
Das Verhältnis von § 1615l BGB zu § 1570 BGB bestimmt immer wieder die Anwendung des § 1615l BGB. Gelöst sind immer noch nicht die Widersprüche, die sich aus der Zugehörigkeit des § 1615l BGB zum Verwandtenunterhalt ergeben, zum § 1570 BGB als Bestandteil des Ehegattenunterhalts trotz erfolgter Angleichungen hinsichtlich der zentralen Voraussetzungen. Das OLG Frankfurt setzt sich in mehrfacher Weise mit diesen Problemen auseinander.
Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalt statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird außerdem grundsätzlich durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, den eine eheliche Mutter geltend machen könnte. Bei der deswegen anzustellenden vergleichenden Berechnung (Kontrollberechnung) ist der vergleichend herangezogene Unterhaltsanspruch einer ehelichen Mutter unter Berücksichtigung aller dort anerkannten Kriterien zu ermitteln. Das gilt besonders für die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus (1/7) und die Geltendmachung steuerlicher Vorteile (begrenztes Realsplitting). Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt nur bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach eine Begrenzung auf das, was eine eheliche Mutter fordern könnte.
§ 1579 BGB ist nicht anwendbar, weil § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.