Familienrechtliche Würdigung und in die Auskunftsebene vorgezogene Anspruchsbezifferung oder Mehrarbeit des Anwalts zur Haftungsvermeidung
I. Erhöhte Darlegungslast bei der Unterhaltsauskunft
In seiner Entscheidung v. 15.11.2017 stellt der BGH in Hinblick auf die familienrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriffe "Bedarf", "Bedürftigkeit" und "Leistungsfähigkeit" klar, dass für einen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch schon die Möglichkeit genügt, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhaltsanspruch hat. Dabei wird erneut zwischen Vermögen und Einkommen differenziert, wie es der BGH auch beim individuellen kalkulatorischen Unternehmerlohn handhabt.
In der erstgenannten Entscheidung differenziert der BGH nach den Kriterien "Vermögensbildung" und "Konsumzwecke".
Der BGH verlangt hierzu ausdrücklich einen konkreten Vortrag! Spätestens in diesem Zusammenhang wird deutlich, dass hierfür die bloße Vorlage von Gewinnermittlungen, Steuerbescheiden und Einkommensteuererklärungen etc. nicht ausreicht.
Der Anspruchsverpflichtete hat wegen dieser Rspr. des BGH ein Interesse daran, einen hohen Anteil an Vermögensbildung darzulegen. Dies bedarf gesonderten anwaltlichen Vortrags. Der Anspruchsberechtigte oder gar das Gericht werden den Anteil an seiner Vermögensbildung nicht ermitteln!
Wenn zudem das unterhaltsrelevante Einkommen aus dem steuerrechtlich relevanten Einkommen abgeleitet wird, kann die Auskunftserteilung nicht allein auf der Vorlage von Unterlagen der steuerlichen Einkommensermittlung beruhen. Nach § 1605 Abs. 1, § 259, § 260 BGB muss Auskunft zum Unterhaltseinkommen und nicht nur zum steuerrechtlich relevanten Einkommen erteilt werden. Diese muss eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben umfassen, die erforderlich sind, um dem Unterhaltsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die systematische Zusammenstellung des Einkommens richtet sich inhaltlich nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte, wobei die Einnahmen und Ausgaben zueinander abgrenzbar aufzustellen sind.
Weil die Ansprüche zur Auskunft und Belegvorlage zwei verschiedene Ansprüche sind, kann der Auskunftsanspruch auch nicht nur durch Vorlage von Belegen erfüllt werden. Beide Ansprüche stehen zwar miteinander in einem Zusammenhang, führen aber nicht zur Einschränkung des Einzelanspruchs.
Das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, muss jedoch nicht durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt werden. Es genügt eine Mehrheit von Teilauskünften, wenn diese nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, dass es keine weiteren als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte gibt. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt ein nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldetes Verzeichnis vor.
Die Auskunft ist nur dann vollständig erteilt, wenn nicht nur die gesamten Einnahmen, sondern auch die damit zusammenhängenden Ausgaben (getrennt nach der jeweiligen Einkommensart) aufgeführt werden. Hierbei ist bei den Einkunftsarten nach § 2 EStG zu unterscheiden zwischen den sog. Gewinneinkünften des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte), bei denen sich das Einkommen aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben errechnet, und den sog. Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte), bei denen sich das Einkommen aus den Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten ergibt.
Neben der Darstellung der Werbungskosten bzw. bei den Gewinneinkünften der Ausgaben, erfordert die geschuldete Auskunft ferner die Darstellung aller weiteren für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Verbindlichkeiten wie Steuern, Krankenversicherung und Vorsorgeaufwendungen. Soweit Einnahmen aus bestimmten Einkunftsarten nicht erzielt werden, ist dies anzugeben.
Selbstständige und Gewerbetreibende haben ebenso ihre Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen und auszuweisen. Bei der Darstellung von Ausgaben können Sachgesamtheiten zusammengefasst werden, wenn der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung verkehrsüblich ist und dies keiner ausreichenden Orientierung des Auskunftsberechtigten entgegensteht. Generell reicht es aus, die (nach Gruppen geordneten) Umsatzerlöse und Ausgaben anzuführen und hinsichtlich der Einzelposten auf eine beigefügte Anlage Bezug zu nehmen.
Wenn der BGH darüber hinaus im Zuge der unterhaltsrechtlichen Auskunftsverpflichtung die Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs, insbesondere der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, verlangt, reicht es zur Auskunftserteilung nicht aus, ledigl...