Nach § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG ist der Beschluss über die Annahme als Kind nicht anfechtbar. Die Vorschrift gilt auch für die Adoption eines Erwachsenen. Was den Ausspruch zur Namensführung angeht, ist nach Verfahrensstadium und Entscheidung zu differenzieren.
I. Ein Antrag zur Namensführung wird nicht gestellt
1. Die Änderung des Geburtsnamens
Eines Antrages, den Geburtsnamen des Annehmenden nach § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB zu erhalten, bedarf es nicht. Die Namensfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ein in der Praxis üblicher Ausspruch dieser Wirkung ist rein deklaratorisch. Schweigt sich das Gericht zur Namensführung aus und liegt kein Antrag vor, bedarf es zur Herbeiführung des Wechsels des Geburtsnamens auch keines Klarstellungsbeschlusses.
Wenn das Gericht namensrechtlich lediglich tenoriert, der Angenommene erhalte den Geburtsnamen des Annehmenden, wirft dies bei einem Verheirateten manchmal Zweifel auf, ob sich die Änderung des Geburtsnamens auch auf den Ehenamen bezieht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Geburtsname des Angenommenen zum Ehenamen geworden ist. Die Rechtsprechung hat in diesen Fällen eine nachträgliche klarstellende Ergänzung im Beschwerdeweg für zulässig erachtet. Ein entsprechender Antrag wäre kein Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG, wenn die Beteiligten einen Antrag zur Namensführung gar nicht gestellt hatten. Wird dagegen ein ausdrücklich gestellter Antrag zur Namensführung versehentlich im Adoptionsdekret nicht beschieden, kann die Entscheidung durch Ergänzungsbeschluss nach § 43 FamFG nachgeholt werden.
2. Nachgeschobener Antrag auf abweichende Namensregelung
Im Einzelfall wird den Beteiligten erst mit der Adoptionsentscheidung die namensrechtliche Folge bewusst. Dann stellt sich die Frage, ob ein Antrag, von der Grundregel des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB abzuweichen, noch nachgeholt werden kann, wenn diese namensrechtliche Konsequenz unerwünscht ist.
In Betracht kommt z.B. das Begehren, den bisherigen Namen beizufügen oder als alleinigen Namen fortzuführen. Das OLG Koblenz hält es für zulässig, Beschwerde einzulegen mit dem Ziel einer anderen Namensführung: Entscheidend sei allein die materielle Beschwer, die darin liege, dass der Anzunehmende in erster Instanz einen entsprechenden Antrag nach § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB hätte stellen können und eine nachträgliche Namensänderung nur noch in den sehr engen Grenzen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich wäre.
Das OLG wendet sich damit ausdrücklich gegen die Entscheidung des BGH, der ein Rechtsmittel gegen einen dem Adoptionsantrag stattgebenden Beschluss nicht für zulässig erachtet. Ein Ergänzungsbeschluss scheidet aus denselben Gründen wie unter A. I. 1. aus, ein Berichtigungsbeschluss nach § 42 FamFG mangels offenbarer Unrichtigkeit ebenfalls.
II. Die Adoption wird von der Fortführung des Familiennamens des Anzunehmenden abhängig gemacht
Beantragen die Beteiligten, die Adoption nur unter der Bedingung auszusprechen, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Familiennamen allein fortführt, laufen sie Gefahr, dass der Adoptionsantrag insgesamt abgewiesen wird, weil der Adoptionsantrag gemäß § 1752 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich bedingungsfeindlich und die beantragte namensrechtliche Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies könnte durch einen Hilfsantrag nach § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dem bisherigen Familiennamen den neuen Familiennamen voranzustellen oder beizufügen, vermieden werden. Dadurch würde sich dem Familiengericht die Möglichkeit eröffnen, zumindest die Annahme als Kind auszusprechen und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Hauptantrags zur Namensregelung wäre statthaft.
III. Ablehnung eines Antrags zur Namensführung
Wird ein (Hilfs)Antrag zur Namensführung in der Adoptionsentscheidung abgelehnt, so steht § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG der Anfechtung dieses namensrechtlichen Entscheidungsteils nicht entgegen. Dies hat der BGH in der hier besprochenen Entscheidung im Einklang mit der bislang bereits h.M. überzeugend dargelegt. Anfechtbar ist insbesondere auch die Ablehnung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Namensführung.
Die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit besagt aber noch nichts über die Beschwerdebefugnis. Diese ergibt sich aus § 59 Abs. 1 FamFG. Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch die Entscheidung unmittelbar in einem ihm zustehenden Recht beeinträchtigt ist. M. E. zutreffend entscheidet der BGH für die Praxis, dass eine solche Rechtsbeeinträchtigung hinsichtlich der künftigen Namensführung des Angenommenen für den Annehme...