I. Überblick
1. Regelfall: Neuer Geburtsname
Nach § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB gelten bei Adoption eines Volljährigen die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Die Vorschrift verweist damit auf § 1757 BGB, der als Grundregel in Abs. 1 S. 1 vorsieht, dass der Angenommene als Geburtsname den Familiennamen des Annehmenden erhält. Dabei klärt § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB, dass ein Begleitname nicht zum Familiennamen zählt. § 1757 Abs. 2 BGB enthält Regelungen für den Fall einer Adoption durch ein Ehepaar ohne Ehenamen oder eine Stiefkindadoption in einer Ehe ohne Ehenamen. Diese Regelungen gelten nach § 1766a BGB für die Stiefkindadoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft entsprechend. Nach § 1757 Abs. 3 BGB besteht unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit zur Änderung des Vornamens sowie zur Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Familiennamens. Für den Fall, dass der Angenommene verheiratet ist, enthält § 1767 Abs. 3 S. 2 BGB eine ergänzende Regelung über die Auswirkung der Adoption auf den Ehenamen.
2. Beifügung des bisherigen Familiennamens
Nach § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht "aus schwerwiegenden Gründen" mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Angenommenen den bisherigen Familiennamen beifügen. Da nach § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB diese Vorschrift sinngemäß anzuwenden ist, setzt dies einen Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden voraus.
Bei der Prüfung eines schwerwiegenden Grundes wird bei einer Volljährigenadoption ein großzügiger Maßstab angelegt. Es reichen regelmäßig persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen, aber auch der wissenschaftliche Ruf. Soweit ersichtlich gibt es keine veröffentlichte Rechtsprechung, wonach bei einer Volljährigenadoption die Beifügung des bisherigen Familiennamens nicht spätestens in der Beschwerdeinstanz gestattet worden wäre.
Es ist auch richtig, hier keine überzogenen Anforderungen zu stellen, weil die Möglichkeit des Zusatzes des eigenen Namens den Ausgleich für den Verlust des Geburtsnamens bildet.
II. Alleinige Fortführung des bisherigen Familiennamens nach Adoption?
1. Ausnahmslose Geltung der gesetzlichen Regelung
Die Regelung des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nach seinem klaren Wortlaut ausnahmslos. Der BGH hat dies in der besprochenen Entscheidung nochmals bekräftigt.
Einzige Abweichungsmöglichkeiten sind die oben dargestellte Hinzusetzung des bisherigen Familiennamens sowie bei verheirateten Angenommenen die Beibehaltung des Ehenamens gemäß § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB. Ist der Angenommene verheiratet und sein Name zum Ehenamen geworden, ändert sich dieser Ehename durch die Adoption nur dann, wenn der Ehegatte sich vor Adoptionsausspruch der Namensänderung anschließt. Diese Regelung dient dem Namenserhaltungsinteresse des Ehegatten.
Dass eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Gesetzes entgegen einiger anderslautenden Entscheidungen ausscheidet, begründet der BGH überzeugend anhand der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte. Die wenigen abweichenden Entscheidungen liefern keine überzeugende Begründung für die zugestandene alleinige Fortführung des bisherigen Geburtsnamens. Dass die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Namensführung des § 1757 BGB den Besonderheiten der Volljährigenadoption Rechnung tragen und beachten müsse, dass eine besondere Identifikation mit dem bisherigen Namen bei den Anzunehmenden aufgrund ihres Alters vorhanden sei, genügt ebenso wenig wie der Hinweis auf die von der Grundregel des § 1757 Abs. 1 S. 1 abweichenden gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten, die aber gerade keine alleinige Fortführung des Geburtsnamens vorsehen. Eine Norminterpretation aber, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.
2. Verfassungswidrigkeit?
Der Rigorismus der geltenden Regelung könnte als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein.
Der BGH ist zu dieser Auffassung jedenfalls für den Fall gelangt, dass einem volljährigen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses am eigenen Geburtsnamen die Möglichkeit verwehrt wird, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
a) BGH-Begründung für Vorlagebeschluss
Die fehlende Möglichkeit einer alleinigen Fortführung des bisherigen Familiennamens trotz eines besonderen Kontinuitätsinteresses sei ...