OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2020 – 9 UF 178/20

1. Das durch heterologe Insemination gezeugte Kind in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft hat keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Lebenspartnerin der Mutter. Es besteht aber ein Unterhaltsanspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter, wenn die Lebenspartnerinnen die heterologe Insemination des Kindes gemeinsam geplant und durchgeführt haben und die Gesamtumstände ergeben, dass beide für das Kind einstehen wollten.

2. Ein einseitiger Widerruf dieser Vereinbarung wegen der Trennung der Partnerinnen kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig liegt in der Trennung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage.

(red. LS)

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