OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.11.2020 – 11 WF 259/20
1. Verfahrenskostenhilfe darf nicht entzogen werden, weil der Antragsteller eine sachverständige Exploration verweigert. Dies stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.
2. Nimmt der Richter die unterbliebene Mitwirkung an der Begutachtung zum Anlass einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, so rechtfertigt der hiermit verbundene Grundrechtseingriff die Besorgnis der Befangenheit auch deshalb, weil die Norm des § 124 ZPO ihrem Wortlaut nach für ein amtswegiges Verfahren nicht einschlägig ist.
(red. LS)
Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn
FF 9/2021, S. 373 - 376
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