Gründe: I. [9] 1. Die Abänderungsanträge sind zulässig.
[10] Gemäß § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG muss der Antragsteller für die Abänderung einer auf die Verpflichtung zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gerichteten Urkunde wie den verfahrensgegenständlichen Jugendamtsurkunden Tatsachen vortragen, die die Abänderung rechtfertigen. Fehlt es hingegen an einem Einvernehmen der Beteiligten darüber, dass sich der gesamte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in dem vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag konkretisiert hat, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Der Unterhaltsberechtigte kann dann ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des Abänderungsantrags eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen (Senatsbeschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370 Rn 25 m.w.N.), so dass es auch im Rahmen der Zuständigkeit keines weiteren Vortrags zu einer Abänderung bedarf. So verhält es sich auch hier.
[11] 2. Die Antragstellerin zu 2 ist in wirksamer Weise anstelle ihrer Mutter in das Verfahren eingetreten. Die auf Seiten der Mutter gegebene Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB bestand zwar zunächst noch fort. Sie ist aber mit Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 2 entfallen, was auch wegen des Unterhalts für die Vergangenheit gilt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 Rn 6 m.w.N.).
[12] 3. Die Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt zugelassen.
[13] Das Oberlandesgericht hat zwar als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Rechtsfrage benannt, ob im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs der Kinder durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil ihr Bedarf teilweise gedeckt sei. Ob hierin eine bloße Motivation für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu erblicken oder eine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf die Frage der Bedarfsdeckung beabsichtigt gewesen ist, bedarf jedoch keiner Erörterung. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilbeschlusses sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsbeschl. v. 8.12.2021 – XII ZB 402/20, FamRZ 2022, 425 Rn 6 m.w.N.).
[14] Die Frage der teilweisen Deckung des Bedarfs mittels teilweiser Gewährung einer Wohnung wirkt sich aber auf den gesamten Unterhaltsanspruch aus. Denn sie beeinflusst nicht nur den Tabellenunterhalt, sondern auch die anteilige Haftung der Eltern. Sie schlägt mithin auch auf den Mehr- und Sonderbedarf durch, weil die Wohnungsgewährung das anzusetzende Einkommen und damit die Quote ändern kann.
[15] 4. Zu Rechtsbedenken keinen Anlass gibt der Umstand, dass der Einzelrichter am Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
[16] Im vorliegenden Verfahren findet § 68 Abs. 4 FamFG Anwendung, der die entsprechende Geltung des § 526 ZPO anordnet. Wie der Bundesgerichtshof zu dieser Norm entschieden hat, ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren – anders als bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen er die Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung zugelassen hat – der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt, der voraussetzt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt. Der Einzelrichter ist durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt (oder wie hier übersehen) hat. Er kann auch ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen. Im Übrigen ergibt sich aus § 526 Abs. 3 ZPO, dass ein Rechtsmittel – außer im Fall der Willkür – nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden kann (vgl. BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn 10 f. m.w.N.). Für den Rückübertragungsgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage oder für Willkür ist im Streitfall nichts ersichtlich.
II. [17] Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg.
[18] 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 191 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
[19] Der Vater verfüge für Mai 2020 über ein gesetzliches monatliches Nettoeinkommen von 4.335,83 EUR. Dieses sei um die dort ausgewiesene vermögenswirksame Anlage von 40 EUR und die Beiträge von 12,80 EUR zum Berufsverband des Vaters zu bereinigen. Des Weiteren seien die monatlichen Beiträge von 225,19 EUR zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen, außerdem die dem Vater durch seine Erwerbstätigkeit entstehenden Fahrtkosten von monatlich 209 EUR. Schließlich seien die monatlichen...