Der neue Art. 1512 gr. ZGB sieht vor, dass sich die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge darum bemühen, beiderseits akzeptierte Lösungen zu finden. Können sich die Eltern nicht einigen, so entscheidet das Gericht. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Eltern das Wohl ihres Kindes besser als jeder andere kennen und deswegen selbst eine gemeinsame Lösung finden sollen. Bei mehreren möglichen Entscheidungen soll diejenige gewählt werden, die dem Kindeswohl besser dient.

Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern entscheidet das Gericht, das verpflichtet ist, einen der Vorschläge der Eltern auszuwählen. Das Gericht darf die Eltern nicht ersetzen, indem es eine andere – vielleicht mögliche – Entscheidung trifft, die die Eltern nicht vorgeschlagen haben.

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