Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ihrer Ehe.
[2] Sie schlossen im Mai 1999 die Ehe, aus der eine inzwischen volljährige Tochter und der im Mai 2006 geborene Sohn T. hervorgegangen sind. Sie trennten sich im September 2016. Der Sohn blieb in der Obhut der Antragsgegnerin, die mit ihm das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück bewohnt.
[3] Der Antragsteller verpflichtete sich im April 2017 durch Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für T. in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts ab Februar 2017. Auf einen Abänderungsantrag der Antragsgegnerin schlossen die Beteiligten im Oktober 2019 einen Vergleich, in dem der Kindesunterhalt für die Zeit ab Juli 2017 auf 110 % des Mindestunterhalts erhöht wurde. Ein weiterer Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin richtet sich auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 2016 bis Juni 2017.
[4] Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin im August 2017 zugestellt worden.
[5] Mit Antrag vom 5.10.2021 verfolgt die Antragsgegnerin gestützt auf einen Arbeitgeberwechsel des Antragstellers zum 1.9.2021 die Abänderung des über den Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs vom Oktober 2019 im Wege des Stufenverfahrens. Der Antrag ist als "Stufenantrag auf Auskunft zum Kindesunterhalt und auf Abänderung eines Unterhaltstitels im isolierten Verfahren" überschrieben. Der in letzter Stufe angekündigte Abänderungs- und Zahlungsantrag richtet sich auf "die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung". Das Verfahren ist insoweit vom Amtsgericht als isoliertes Verfahren geführt worden. Die Antragsgegnerin hat dort die Aussetzung des Verfahrens wegen vom Antragsteller in einem weiteren Verfahren geltend gemachter Nutzungsentschädigung beantragt.
[6] Mit am 25.11.2021 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht – nach Aussetzung des Verfahrens in der Folgesache Versorgungsausgleich und der Abtrennung vom Scheidungsverbund – die Ehe der Beteiligten geschieden.
[7] Das Oberlandesgericht hat die gegen den Scheidungsbeschluss eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur gemeinsamen Entscheidung auch über den Kindesunterhaltsantrag erstrebt.
II. [8] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[9] 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2022, 1223 veröffentlicht ist, ist der Scheidungsbeschluss keine unzulässige Teilentscheidung, weil der Abänderungsantrag nicht als Folgesache erhoben worden sei, über die im Verbund mit der Scheidung entschieden werden müsste.
[10] Die Führung der Kindesunterhaltssache als isoliertes Verfahren durch das Amtsgericht stehe deren Qualifizierung als Verbundverfahren zwar noch nicht entgegen. Es komme allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG vorlägen. Ein Dispositionsrecht der Ehegatten bestehe insoweit nicht. Auch Kindesunterhaltssachen könnten Folgesachen sein, wenn eine Entscheidung nur für den Fall der Scheidung zu treffen sei, also der Antrag nur hilfsweise für den Fall der Scheidung gestellt und eine durch die Scheidung bedingte Regelung begehrt werde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, müsse durch Auslegung ermittelt werden.
[11] Vorliegend hätten die Beteiligten über den Kindesunterhalt bereits mehrfach gerichtlich gestritten, was zeige, dass der Streitgegenstand jedenfalls bislang nicht in Abhängigkeit von der Scheidung der Kindeseltern, sondern von der Trennung und den damit einhergehenden Auseinandersetzungen stehe. Gleichwohl könne grundsätzlich auch ein Abänderungsverfahren zum Kindesunterhalt durch die Scheidung bedingt und von dieser abhängig gemacht werden und dadurch in den Verbund fallen. Darauf deute der Wortlaut des Abänderungs- und Zahlungsantrags hin, denn er verknüpfe die begehrte Wirkung mit der Rechtskraft der Scheidung. Allerdings sei diese Verknüpfung bei Betrachtung der übrigen Umstände des Verfahrens, die für die Auslegung ebenfalls heranzuziehen seien, lediglich eine nicht begründete zeitliche, nicht aber eine inhaltliche. Aus der Begründung des Abänderungsverlangens sei keinerlei Zusammenhang mit der Scheidung herstellbar. Diese sei ausschließlich auf den Arbeitsplatzwechsel des Antragstellers gestützt, auch der Zeitraum der Auskunftserteilung bereits ab Oktober 2020 sei unverständlich und widersprüchlich zum Leistungsantrag, der erst ab der Scheidung greife. Nachvollziehbar sei dagegen die Antragstellung im isolierten Verfahren, die zwar rechtlich nicht bindend sei, aber ebenfalls zeige, dass von der Antragsgegnerin gerade kein innerer Zusammenhang des Abänderungsbegehrens mit der Scheidung hergestellt werde. In der Abhängigkeit von der Scheidung könnte hingegen ein unverständlicher, dem Interesse des Sohns widersprechender Verzicht au...