Die unterhaltsrechtliche Behandlung schließt die Berücksichtigung der Abfindung im Zugewinnausgleich nicht aus. Dies ist möglich, wenn und soweit der Abfindungsbetrag unterhaltsrechtlich weder zur Sicherung des Bedarfs des anderen Ehegatten oder sonstiger Unterhaltsberechtigter noch des Abfindungsempfängers selbst benötigt wird, was aufgrund einer auf den jeweiligen Stichtag bezogenen Prognoseentscheidung zu beurteilen ist. Insoweit ist das Doppelverwertungsverbot nicht verletzt.[30]

[30] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.1.2022 – 6 UF 91/21, NJW-RR 2022, 368 Rn 24 = FamRZ 2022, 860 m. Anm. Borth, bespr. v. Obermann, NZFam 2022, 271; dazu auch Herr, Arbeitsrechtliche Abfindungen: Verwertung im Unterhalt und/oder im Zugewinnausgleich?, FF 2023, 24 ff.

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