Die unterhaltsrechtliche Behandlung schließt die Berücksichtigung der Abfindung im Zugewinnausgleich nicht aus. Dies ist möglich, wenn und soweit der Abfindungsbetrag unterhaltsrechtlich weder zur Sicherung des Bedarfs des anderen Ehegatten oder sonstiger Unterhaltsberechtigter noch des Abfindungsempfängers selbst benötigt wird, was aufgrund einer auf den jeweiligen Stichtag bezogenen Prognoseentscheidung zu beurteilen ist. Insoweit ist das Doppelverwertungsverbot nicht verletzt.[30]
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