1. Unterhaltsanspruch nach §§ 1572, 1573 BGB
Eine Erkrankung wird vielfach als Grund für eine Unterhaltsbedürftigkeit angeführt. Die Rechtsprechung stellt an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen nicht unerhebliche Anforderungen. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.
Zu Art und Ausmaß von behaupteten erkrankungsbedingten Einschränkungen muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung der vor der Erkrankung ausgeübten Berufstätigkeit gegeben werden, die die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden lässt. Des Weiteren ist näher vorzutragen, hinsichtlich welcher einzelnen Leistungen eine Ausübung krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist. Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Leiden sind konkret dartun, auch die Auswirkungen auf den konkreten Arbeitsalltag sind darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Eine Beweiserhebung über die Erwerbsfähigkeit ist nur auf entsprechend substanziierten, auf ärztliche Atteste, Arztberichte oder Privatgutachten gestützten Vortrag. Aus vorgelegten Attesten muss sich schlüssig ergeben, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine unbeschränkte Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
In der Praxis werden vielfach wenig aussagekräftige Atteste vorgelegt, vielfach wird vorgebracht, aus finanziellen Gründen Atteste nicht beschaffen zu können. Dann muss ein auf die Schilderungen eines Unterhaltsberechtigten gestützter Vortrag mit dem Beweisangebot "Einholung eines Sachverständigengutachtens" so substantiiert sein, dass dem Gericht ermöglicht wird, einen zur Beurteilung des geschilderten Krankheitsbilds geeigneten Sachverständigen auszuwählen.
2. Bedarfsermittlung und Kindesunterhaltsverpflichtungen
Zur Berücksichtigung von Kindesunterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Bedarfsermittlung zum Ehegattenunterhalt hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt: Von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils ist der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt.
Diese Rechtsprechung ist nicht unbestritten geblieben.
In einer neuen, der Rechtsbeschwerde zugänglich gemachten Entscheidung hat sich das OLG Celle mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt.
Danach scheidet ein "automatischer" Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt aus. Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwands nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigenden Belastungen beim Unterhaltsberechtigten wie auch Unterhaltspflichtigen. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen. Erforderlich ist zudem eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das Unterhaltsverhältnis in der Regel unberührt lassen. Jedenfalls verbietet sich eine "automatische" Berücksichtigung, sofern beim betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten ist. Im entschiedenen Fall verfügte der betreuende Elternteil nach Bereinigung seines Einkommens nicht einmal über den notwendigen Selbstbehalt. Demgegenüber kennzeichneten den Selbstbehalt deutlich übersteigende Einkünfte des betreuenden Elternteils den oben zitierten Fall des BGH. Von Interesse wird sein, ob und wie sich diese Unterschiede auswirken.
3. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Krankengeldbezug
Bei dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird unterschieden zwischen dem nicht erwerbstätigen und dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Diese Unterscheidung wird beim Bezug von Krankengeld bedeutsam. Dem Unterhaltspflichtigen hat während des Bezugs von Krankenge...