Im Anwendungsbereich von § 14b FamFG wird zwischen bei Gericht schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen (§ 14b Abs. 1 FamFG) und sonstigen Anträgen und Erklärungen (§ 14b Abs. 2 FamFG) differenziert. Während für bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen eine aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr besteht (§ 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG), existiert in Bezug auf andere Anträge und Erklärungen nur eine Soll-Vorschrift (§ 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die Fassung als Soll-Vorschrift verfolgt u.a. den Zweck, bei Vorliegen besonderer Umstände auch nicht-elektronische Formen der Antragstellung zu ermöglichen. Die Gerichte würden "dadurch – gerade im Bereitschaftsdienst – von der im Einzelfall möglicherweise umfangreichen und zeitaufwändigen Prüfung befreit, ob der Antragsteller zu den von der Nutzungspflicht des § 14b FamFG umfassten Personen gehört und der Antrag in der gestellten Form zulässig ist." Freilich bietet es sich auch im Anwendungsbereich dieser Soll-Vorschrift an, von vornherein ein elektronisches Dokument einzureichen. Denn bei einer Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen. Dies führt im Workflow des Einreichenden potentiell zu einem doppelten Aufwand, der bei einer elektronischen Einreichung vermieden werden kann.
Hinzu tritt, dass Landesgesetzgeber dazu übergehen, auf dem Feld der konkurrierenden Gesetzgebung schärfere Formvorschriften aufzustellen. So hat Schleswig-Holstein in § 8 Abs. 1 PsychHG S.-H. normiert, dass ein Antrag auf vorläufige Unterbringung nur auf schriftlichen Antrag hin angeordnet werden kann, was in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG zu einer Verpflichtung führen soll, den Antrag als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gegen einen solchen Automatismus wird angeführt, dass aus Sicht des Gesetzgebers im Anwendungsbereich von § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG nur verfahrensrechtliche Formvorschriften maßgeblich sein sollten. Materiell-rechtliche Formvorschriften hingegen sollten den Anwendungsbereich von § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht eröffnen. Dadurch, dass mit dem FamFG ein vollständiges Gesetz vorliege, das alle Verfahrensfragen regele, hätten die Länder für die Frage des gerichtlichen Verfahrens in Unterbringungssachen schon keine Gesetzgebungskompetenz mehr. In diesem Sinne wird vertreten, dass sich § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG lediglich auf im FamFG vorgesehene Schriftformerfordernisse beziehe. Im Sinne eines differenzierten Ansatzes wird vorgetragen, dass sich die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nur auf die antragstellenden Behörden bezögen. Die Vorschriften regelten demnach nicht das gerichtliche Verfahren, sondern nur das Vorgehen der antragstellenden Behörde. Unabhängig von dieser Kontroverse dürfte nach dem Prinzip des sichersten Weges eine elektronische Einreichung zu empfehlen sein.