Pressemitteilung des Bundesministeriums der JustizNr. 51/2023 vom 23.8.2023
Einführung
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.
Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:
Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Das geltende deutsche Namensrecht ist sehr restriktiv, gerade auch im internationalen Vergleich. Es trägt der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht mehr hinreichend Rechnung. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien deshalb eine Liberalisierung vereinbart.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
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Zitat
"Am geltenden deutschen Namensrecht zeigt sich deutlich, woran das deutsche Familienrecht insgesamt leidet: überholte Rollenvorstellungen, unlogische Regeln, bürokratische Verfahren. Mit der Reform des Namensrechts gehen wir den ersten Schritt bei der überfälligen Modernisierung des Familienrechts. Wenn Eheleute ihre Verbundenheit durch einen gemeinsamen Doppelnamen ausdrücken wollen, dann sollte das Recht ihnen diesen Wunsch nicht kaltherzig verwehren. Wenn Ehen auseinandergehen, dann sollte das Recht Kinder nicht starrköpfig an einem Namen festhalten, der zu ihrer Lebenssituation nicht mehr passt. Und auch den Namenstraditionen von Minderheiten sollte das Recht mit Respekt begegnen – statt mit Schulterzucken. Unser Entwurf für die Reform des Namensrechts trägt diesen Überzeugungen Rechnung. Wir wollen echte Doppelnamen einführen, wir wollen die Namensänderung bei Scheidungs- und Stiefkindern erleichtern und wir wollen, dass das Recht mehr Rücksicht nimmt auf namensrechtliche Traditionen. In der Bevölkerung haben unsere Pläne viel Zustimmung erhalten. Ich bin überzeugt, dass auch der Deutsche Bundestag unsere Pläne unterstützen wird: Denn das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten – und nimmt niemandem etwas weg. Es ist der stimmige Auftakt für unsere Modernisierung des Familienrechts."
I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder.
Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehe-gatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.
Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.
Es ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.
II. Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern.
Eine vorgeschlagene Neuerung betrifft einbenannte Stiefkinder: Das sind Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
III. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Als weitere Neuerung sieht der Entwurf vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen kann, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hin...