Gründe: I. [1] Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von zwei 2012 und 2016 geborenen Kindern, die aus der Ehe mit dem Vater hervorgegangen sind. Seit der Trennung der Eltern Anfang 2020 gab und gibt es eine Vielzahl von umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren.
[2] 1. In früheren familiengerichtlichen Verfahren waren zum Sorgerecht, insbesondere zum Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung, unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu mehrfachen Aufenthaltswechseln der Kinder führten. So wurde im Juni 2020 zunächst in einem einstweiligen Anordnungsverfahren dem Vater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen und die zugleich angeordnete Herausgabe der Kinder an ihn unter Hinzuziehung von Jugendamt, Gerichtsvollzieher und Polizeikräften vollstreckt. Nachdem die im zugehörigen Hauptsacheverfahren beauftragte Gutachterin empfohlen hatte, den Lebensmittelpunkt der Kinder (wieder) bei der Beschwerdeführerin zu begründen und dem Vater einen umfänglichen Umgang einzuräumen, übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht wiederum auf die Beschwerdeführerin und traf eine weitgehend einem paritätischen Wechselmodell entsprechende Umgangsregelung. Seit dem September 2022 ließ die Beschwerdeführerin allerdings keine Umgangskontakte mit dem Vater mehr zu und berief sich dafür auf die entsprechende Ablehnung durch die Kinder.
[3] 2. Daraufhin regte der Vater das Ausgangsverfahren zur (erneuten) vorläufigen Regelung des Sorgerechts an. Das Familiengericht übertrug ohne vorherige mündliche Verhandlung in diesem Verfahren im November 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf den Vater und ordnete im Dezember 2022 die unverzügliche Herausgabe der Kinder an ihn an. Diese Herausgabeanordnung wurde erneut durch den Gerichtsvollzieher unter Hinzuziehung von Jugendamt und Polizeivollzugskräften vollstreckt. Das Familiengericht bestellte den Kindern anschließend einen Verfahrensbeistand. Dieser empfahl nach Gesprächen mit den Kindern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht wiederum der Beschwerdeführerin zurück zu übertragen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 54 Abs. 2 FamFG) und Anhörung der Beteiligten sowie beider Kinder hob das Familiengericht mit Beschl. v. 31.1.2023 seine Entscheidung aus dem November 2022 auf, so dass erneut die Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehatte und die Kinder deshalb bei ihr leben. Auf die Beschwerde des Vaters hin änderte das Oberlandesgericht durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschl. v. 8.5.2023 die Entscheidung des Familiengerichts vom 31.1.2023 ab und übertrug dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung. Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.
[4] 3. Mittlerweile hat das Familiengericht in Umsetzung der vorläufigen Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts mit Beschl. v. 12.6.2023 die Herausgabe der Kinder an ihren Vater angeordnet. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachgereicht.
[5] 4. In ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) erstrebt sie, die Vollziehung der Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Kindesherausgabe vorläufig auszusetzen und macht dafür vor allem den Kindern drohende Schäden geltend.
II. [6] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg; sie ist zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten.
[7] 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; st. Rspr.). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 15.4.2020 – 1 BvR 828/20, Rn 9 f. und v. 6.9.2021 – 1 BvR 1750/21, Rn 14).
[8] Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre...