Gründe: I. [1] Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Durch Urt. v. 22.8.2022 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger Beträge von 19.872,35 EUR und 18.118,17 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23.8.2022 zugestellt. Mit einem rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 28.10.2022, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt.
[2] Auf einen dem Prozessbevollmächtigten am 3.11.2022 zugegangenen richterlichen Hinweis, wonach der Fristverlängerungsantrag verspätet gestellt worden sei, hat die Beklagte mit am 7.11.2022 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die in der Kanzlei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe auf dem zugestellten erstinstanzlichen Urteil den 21.10.2022 als Berufungsbegründungsfrist notiert, aufgrund eines erstmaligen Fehlers jedoch in den händisch geführten Fristenkalender versehentlich den 28.10.2022 als Berufungsbegründungsfrist eingetragen. Der Beklagtenvertreter habe die handschriftlich auf der Urteilsabschrift notierte Fristberechnung auf ihre Richtigkeit kontrolliert und sei hinsichtlich der Übertragung in den Fristenkalender von einer korrekten Übertragung ausgegangen. Diesen Sachverhalt hat die Kanzleiangestellte eidesstattlich versichert. Mit einem am 18.11.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet und unter dem 12.12.2022 ergänzend ausgeführt, in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bestehe seit Jahren die Anweisung, dass immer und unter allen Umständen zuerst die Fristen berechnet und im Kalender eingetragen werden müssten und erst danach ein entsprechender Vermerk (Fristeneintrag auf Schriftsatz, Beschluss oder Urteil) eingetragen werden könne. Mit der handschriftlichen Notierung der Frist auf dem jeweiligen Schriftsatz bzw. Urteil bestätige und bringe die Kanzleikraft zum Ausdruck, dass die berechnete Frist im Terminkalender so notiert worden sei.
[3] Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. [4] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung weder den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art.2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).
[5] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt habe (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dem Sachvortrag des Wiedereinsetzungsgesuchs könne nicht entnommen werden, dass die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender auch in der Handakte vermerkt worden sei. Nur unter dieser Voraussetzung sei der Rechtsanwalt jedoch davon befreit gewesen, die korrekte Eintragung der Frist im Fristenkalender persönlich zu kontrollieren. Das hierzu mit Schriftsatz vom 12.12.2022 ergänzte Vorbringen sei nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt; ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist sei nicht zulässig.
[6] 2. Dieses Ergebnis hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
[7] a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte die Berufung nicht innerhalb der am Montag, dem 24.10.2022 ablaufenden Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
[8] (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 233 S. 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, welches sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
[9] aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte not...