FamFG § 117 Abs. 1 S 4, ZPO § 233 § 236 § 520 Abs. 2 S. 3
Leitsatz
Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 25.8.2021 – XII ZB 172/20, FamRZ 2021, 1988).
BGH, Beschl. v. 2.8.2023 – XII ZB 96/23 (OLG Dresden, AG Bautzen)
1 Aus den Gründen
Gründe; I. [1] Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung der Beschwerde in einem auf Erteilung wechselseitiger Auskünfte gerichteten, aus dem Scheidungsverbund abgetrennten güterrechtlichen Verfahren der Beteiligten.
[2] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch einen am 3.1.2022 zugestellten Beschluss zur Erteilung einer Auskunft über ihr Anfangs-, ihr Trennungs- und ihr Endvermögen sowie zur Vorlage entsprechender Belege verpflichtet. Die Auskunftsanträge der Antragsgegnerin hat es zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt. Am 3.3.2022 hat sie beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um sechs Wochen bis einschließlich 14.4.2022 zu verlängern. Mit am 14.4.2022 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Beschwerde begründet. Nach Eingang der zunächst wegen eines Befangenheitsantrags der Antragsgegnerin beim Amtsgericht verbliebenen Verfahrensakten hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin mit am 25.5.2022 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 3.3.2022 abgelaufen sei. Weiter hat es ausgeführt, die rechtzeitig beantragte Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne "Zustimmung" des Antragstellers über den 4.4.2022 hinaus nicht möglich. Der Antragsteller hat die Einwilligung verweigert.
[3] Am 8.6.2022 hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei habe den Ablauf der Begründungsfrist, nachdem ein erster, auf Verlängerung bis zum 4.4.2022 gerichteter Fristverlängerungsantrag abgefasst worden sei, weisungsgemäß zunächst auf dieses Datum in den elektronischen Kalender eingetragen. Da allerdings dann eine weitergehende Fristverlängerung bis 14.4.2022 für nötig befunden und beantragt worden sei, habe die Kanzleiangestellte, womit die Verfahrensbevollmächtigte nicht gerechnet habe, die Frist im Fristenkalender auf den 14.4.2022 umgetragen und einen neuen Fristenzettel erstellt. Die Verfahrensbevollmächtigte habe auf eine zeitnahe Entscheidung des Oberlandesgerichts über das Fristverlängerungsgesuch vertraut und erst durch den gerichtlichen Hinweis bemerkt, dass die Beschwerdebegründung nicht zu dem von ihr vorgegebenen Fristende am 4.4.2022 eingereicht worden sei. Das Gericht habe den Gegner zur Erteilung der Einwilligung, von der sie ausgegangen sei, auffordern müssen.
[4] Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. [5] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 238 Abs. 2 S. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).
[6] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdebegründungsfrist durch die am 14.4.2022 eingegangene Beschwerdebegründung nicht gewahrt sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der hierauf gerichtete Antrag bereits nicht rechtzeitig gestellt und damit unzulässig sei und auch die materiellen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Wiedereinsetzungsfrist habe spätestens am 14.4.2022, als die Akten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung vorlagen, zu laufen begonnen und sei daher bei Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags am 8.6.2022 abgelaufen gewesen. Denn die Verfahrensbevollmächtigte habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Antragstellers längstens bis Montag, den 4.4.2022, möglich gewesen wäre. Auf eine antragsgemäße Fristverlängerung und ein Hinwirken des Gerichts auf eine Zustimmung des Gegners habe sie sich nicht verlassen dürfen.
[7] Zudem habe die Antragsgegnerin die Begründungsfrist auch nicht schuldlos versäumt. Denn ihre Verfahrensbevollmächtigte habe mangels Zustimmung des Antragste...