I.[1] Mit Beschl. v. 31.8.2023 hat das Amtsgericht Heidelberg durch die Rechtspflegerin auf den am 30.12.2022 eingegangenen Antrag von Rechtsanwalt G. vom selben Tag die von dem Antragsteller an diesen in einem familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 1.023,33 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 11.9.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zu Begründung trägt er vor, er habe von Rechtsanwalt G. zu der Scheidung nie eine Rechnung bekommen. Die Ehe sei am 2.10.2018 beim Amtsgericht Heidelberg, rechtskräftig am 27.11.2018, geschieden worden. Er berufe sich auch auf §§ 194 ff. BGB, weil mit Ablauf des 31.12.2022 Rechnungen aus dem Jahr 2019 verjährten.
[2] Rechtsanwalt G. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zu Begründung trägt er vor, Verjährung sei nicht eingetreten, der Kostenfestsetzungsantrag sei vor Ablauf der Verjährung gestellt, die weitere Verzögerung beruhe auf der Arbeitsdauer beim Amtsgericht Heidelberg.
II. [3] Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige (sofortige) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
[4] Gebührenrechtliche Einwendungen erhebt der Antragsteller nicht. Er behauptet jedoch die mangelnde Fälligkeit seiner Forderung und beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Gleichwohl hat das Amtsgericht dem Festsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht entsprochen.
[5] Gemäß § 11 Abs. 5 RVG ist eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 Abs. 1 RVG abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG dient der Entscheidung über die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung in einem vereinfachten Verfahren, dessen Zweck eine Berücksichtigung von Einwendungen und Einreden, die ihre Grundlage nicht im Gebührenrecht haben, zuwiderliefe. Auf die materiell-rechtliche Schlüssigkeit oder die Begründetheit der nicht gebührenrechtlichen Einwendung, die der Rechtspfleger – und im Beschwerderechtszug das Beschwerdegericht – im Verfahren nach § 11 RVG gerade nicht überprüfen sollen – kommt es grundsätzlich nicht an (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2011, 1321; Schneider/Volpert/Fölsch/D. Pflüger, KostenR, 3. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn 38).
[6] Der Einwand fehlender Fälligkeit hindert die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich nicht (BeckOK RVG/v. Seltmann, 62. Ed. 1.9.2021, RVG § 11 Rn 60). Abgesehen davon ist dieser Einwand des Antragstellers, wie sogleich auszuführen ist, unbegründet. Jedoch handelt es sich bei dem von dem Antragsteller erhobenen Einrede der Verjährung um eine nicht gebührenrechtliche Einwendung, die – wie insbesondere die Berechnung der Verjährungsfrist – nach den Vorschriften des BGB zu prüfen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2022 – 13 WF 35/22, Rn 8; BeckOK RVG/v. Seltmann, RVG, § 11 Rn 69, jeweils m.w.N.). Jedoch kann, wenn die Verjährungseinrede im Einzelfall nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist, die Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG gleichwohl erfolgen (OLG Brandenburg a.a.O. Rn 8; OLG Koblenz NJW-RR 2016, 380; LG Saarbrücken NJOZ 2009, 2819; Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn 68 m.w.N.).
[7] So liegt es hier. Die Anwaltsvergütungsforderung nach § 195 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Vergütungsforderung wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Diese Voraussetzung war hier erst im Jahr 2019 mit Beendigung des mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 2.10.2018 vom ursprünglichen Scheidungsverbundverfahren abgetrennten Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich erfüllt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 FamGKG. Danach ist, wenn die Folgesache als selbstständige Folgesache fortgeführt wird, das frühere Verfahren als Teil der selbstständig fortgeführten Familiensache anzusehen. Zuvor bereits entstandene Kosten – wie hier diejenigen des bereits mit dem Endbeschluss vom 2.10.2018, rechtskräftig seit 27.11.2018, abgeschlossenen Scheidungsverfahrens – sind also Teil der Verfahrenskosten (vgl. BeckOK KostR/Siede, 44. Ed. 1.1.2024, FamGKG § 6 Rn 7).
[8] Folglich wurde die zur Festsetzung beantragte Anwaltsgebühr gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst im Jahr 2019 fällig und war die dreijährige Verjährungsfrist bei Einreichung des Festsetzungsantrags am 30.12.2022 noch nicht abgelaufen. Dass das Amtsgericht das Festsetzungsverfahren erst mit Verfügung vom 8.3.2023 weiter betrieben und den Festsetzungsantrag – auch wegen Problemen mit der Zustellung unter der zuletzt bekannten Anschrift des Antragstellers – erst mit Beschl. v. 31.8.2023 verbeschieden hat, ist nicht dem antragstellenden Anwalt zuzurechnen und steht der Verjährungshemmung gemäß § 11 Abs. 7 RVG nicht entgegen. Somit ist der dem frühe...