[7] Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[8] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
[9] Dem Kläger stehe aufgrund der nach § 93 Abs. 1 SGB XII wirksamen Überleitung gegen den Beklagten gemäß § 528 Abs. 1 und § 818 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 6.811,44 EUR zu. Diesem Anspruch stehe jedoch die rechtshemmende Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegen.
[10] § 529 Abs. 2 BGB nehme auf die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts Bezug. Abzustellen sei auf die einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschenkten sei dabei auf die Regelungen in § 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Stimmen aus der Literatur, die einen Beschenkten als Empfänger einer unentgeltlichen Leistung für grundsätzlich weniger schutzwürdig hielten als den Schenker, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend eine Absage erteilt.
[11] Den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB habe die Praxis bislang aus einem Sockelbetrag (nach den Unterhaltsleitlinien ab 2020: 2.000 EUR) und der Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens errechnet.
[12] Mit Wirkung zum 1.1.2020 habe der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe v. 10.12.2019, BGBl I 2135) eine praktisch bedeutsame Beschränkung des in § 94 SGB XII grundsätzlich vorgesehenen Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger vorgenommen. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII finde ein Übergang von Ansprüchen auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger nur noch ab einem steuerlichen Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes von mehr als 100.000 EUR statt. Dieser Regelung komme für die Frage der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen jedenfalls mittelbar Bedeutung zu.
[13] § 94 Abs. 1a SGB XII lasse die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht unberührt. Die Regelung ändere auch nichts daran, dass ein bedürftiger Elternteil zur Finanzierung seines laufenden Bedarfs zunächst eigene Einkünfte, bestehende Ansprüche und eigenes Vermögen einsetzen müsse. Hierzu zählten auch Rückforderungsansprüche des Schenkers wegen Verarmung. Der Leistungsträger könne solche Ansprüche weiterhin auf sich überleiten und die Herausgabe des Geschenkes oder des Wertersatzes verlangen.
[14] Die nach § 94 Abs. 1a SGB XII relevante Einkommensgrenze müsse sich gleichwohl auf das Unterhaltsrecht auswirken. Der Gesetzgeber habe nunmehr einen Grenzbereich für Einkommen benannt, bis zu dem er eine Belastung durch den Verwandtenunterhalt selbst bei vorhandenem Vermögen als eine Kindern und Eltern nicht mehr zumutbare Einschränkung der eigenen Lebensführung erachte und damit einen Sozialhilferegress für nicht mehr gerechtfertigt halte. Entsprechende Anpassungen auf der Ebene des Unterhaltsrechts erschienen zwingend geboten, da ansonsten mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenkliche Misshelligkeiten drohten – etwa dann, wenn das Bruttoeinkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes knapp unter und das eines anderen knapp über 100.000 EUR liege.
[15] Da die für die Einkommensberechnung gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII maßgebliche Regelung in § 16 SGB IV zu den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gehöre, biete es sich an, als Bezugsgröße für eine Neubestimmung des Selbstbehaltes auf ein Jahreseinkommen aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit von 100.000 EUR abzustellen, was einem Nettoeinkommen von knapp 58.000 EUR entspreche. Dieser Betrag werde sich 2021 durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags weiter erhöhen, weshalb als angemessener Eigenbedarf zumindest ein gerundeter Wert von monatlich 5.000 EUR gelten könne.
[16] Im Streitfall verfüge der Beklagte danach nicht über ein monatliches Nettoeinkommen, das seine Heranziehung rechtfertigen könne.
[17] Der Beklagte müsse auch nicht auf sein Barvermögen zurückgreifen. Bezüglich des Elternunterhalts sei dem unterhaltspflichtigen Kind ein dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogenes Altersvorsorgeschonvermögen zuzubilligen. Das Vermögen des Beklagten erreiche diesen Wert nicht.
[18] Den Ausführungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten stehe nicht entgegen, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz erst zum 1.1.2020 in Kraft getreten sei. Zwar bestehe eine Rückwirkung für Zeiträume davor nicht. Im Streitfall sei die Überleitung aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. Ohnehin gehe es nicht darum, dem Kläger den geltend gemachten Anspruch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu versagen.
[19] II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
[20] 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch gemäß §...