2.1 BGH, Beschl. v. 5.6.2024 – XII ZB 277/23
Zum Ausgleich eines Zuschlags an Entgeltpunkten aus langjähriger Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) trotz Geringfügigkeit (Fortführung des Senatsbeschl. v. 10.1.2024 – XII ZB 389/22, FamRZ 2024, 677).
2.2 KG, Beschl. v. 7.3.204 – 16 UF 112/23
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann aus Anlass eines einzelnen, außergewöhnlich schwerwiegenden, rein vermögensbezogenen Vorfalls in Betracht kommen, wenn es sich bei dem betreffenden ehelichen Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene Handlung von erheblichem Gewicht handelt. Das kann der Fall sein, wenn sich das betreffende Handeln und dessen Begleitumstände als außergewöhnlich rücksichtslos und extrem ehefeindlich darstellt und damit gegen sämtliche Gebote der ehelichen Vermögensfürsorge sowie der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten verstoßen wird (hier: “Plünderung“ aller gemeinschaftlichen Konten der Ehegatten durch einen Ehegatten, der im Innenverhältnis hierzu nicht berechtigt ist, während der andere Ehegatte nach einem schweren Schlaganfall arg- und wehrlos in einer Reha-Klinik liegt).
2. Das Ausgleichssystem für Altersversorgungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besteht unabhängig von demjenigen aus Gesamtgläubigerschaft und neben diesem. Eine wechselseitige Verrechnung findet nicht statt, weil es sich bei der Ausgleichsforderung nach § 430 BGB nicht um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 VersAusglG handelt und weil die negative Härteregelung des § 27 VersAusglG sich nicht auf den Gesamtgläubigerausgleich auswirkt.
2.3 OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2023 – 5 UF 48/23
1. Der Ausgleich eines betrieblichen/privaten Anrechts mit Invaliditäts(zusatz)-absicherung ist nach § 27 VersAusglG auf den Ausgleichswert beschränkt, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität zu übertragen wäre., weil die Invalidität der ausgleichspflichtigen Person während der Ehezeit regelmäßig zu einer erheblichen Wertsteigerung des (korrespondierenden) Kapitalwerts führt, die allein darauf beruht, dass die Rente vor dem Renteneintrittsalter geleistet wird. Die Teilung der invaliditätsbedingten Wertsteigerung des Rentenanrechts kann daher auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst nur über eine geringe Versorgung verfügt, die er nicht mehr wesentlich verbessern kann.
2. Es ist unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG, den Ehepartner an der durch die Berufsunfähigkeit eingetretenen Erhöhung des Anrechts teilhaben zu lassen, wenn die Höhe des Anrechts im Wesentlichen auf der eingetretenen Berufsunfähigkeit und nicht auf der Rollenverteilung in der Ehe beruht, der Ausgleichspflichtige auf die Weiterzahlung seiner ungekürzten Berufsunfähigkeitsrente bis zum regulären Renteneintritt angewiesen und zu erwarten ist, dass er unter Berücksichtigung des im Übrigen durchgeführten Versorgungsausgleichs ab Rentenbezug nur über eine durchschnittliche Altersversorgung verfügen wird, während der ausgleichsberechtigte Ehepartner bis zum Renteneintritt weitere Anrechte erwerben kann und ihm im Versorgungsausgleich nicht unerhebliche Anrechte übertragen werden.
(red.LS)
2.4 KG, Beschl. v. 4.9.2023 – 16 UF 43/23
…
2. Wenn ein Dritter einem Ehegatten Geld zuwendet und der Ehegatte mit diesem Geld ein Anrecht bei einem Versorgungsträger erwirbt, dann ist das Anrecht, dass der Ehegatte auf diese Weise während der Ehezeit erlangt hat, im Versorgungsausgleich auszugleichen.
3. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich kein "Mechanismus", um einen untreuen Ehegatten zu sanktionieren. Ein außereheliches Verhältnis während der Ehezeit rechtfertigt deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
4. Nicht zielgerichtete Einwirkungen auf ein Versorgungsanrecht, die wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes lediglich beiläufig dazu führen, dass während der Ehezeit keine weiteren Anrechte erworben werden, rechtfertigen grundsätzlich keinen (ganz oder teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
2.5 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.6.2024 – 20 UF 163/23
1. Hat der Ausgleichsberechtigte innerhalb der ihm gesetzten Frist das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt, kommt gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG als Zielversorgung nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht.
2. Kann der Ausgleichsberechtigte, weil er dort bei Ehezeitende bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4 SGBVI durch Beitragszahlung keine Anrechte mehr begründen, kann gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG die externe Teilung nicht angeordnet werden.
3. Ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG durch einzelne Bestimmungen der Teilungsordnung des Versorgungsträgers nicht sichergestellt, können zur Durchführung der internen Teilung mehrere gerichtliche Maßgabenanordnungen erforderlich sein.
2.6 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.7.2024 – 20 UF 28/24
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Halbteilung eines geringfügigen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit veranlasst sein.
2.7 OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 UF 90/23
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 1 VersAusglG, der eine Aussetzung der Ve...