Wege zur Vermeidung der Teilung
1. Der Umgang mit Schmerzensgeld im Zugewinnausgleich ist problematisch und umstritten. Die Rechtsprechung behandelt die Zahlungen, die einem Ehegatten zur Kompensation erlittener Schmerzen und erfahrenen Leids geleistet worden sind, wie jeden anderen Vermögenserwerb und rechnet ihn folglich zu seinem Zugewinn, der mit dem Ehepartner zu teilen ist.
Das Schrifttum hält das weitgehend für untragbar, weil die Weitergabe von Schmerzensgeld an den Ehepartner die Funktionen des Zugewinnausgleichs ebenso konterkariert wie die Funktionen der zum Schmerzensausgleich erfolgten Zahlung.
2. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist, den in der Ehe erwirtschafteten Gewinn hälftig aufzuteilen. Teilung ist geboten, weil die Ehegatten zu dessen Erzielung gleichermaßen beigetragen haben – ob durch Erwerbsarbeit oder durch Familienarbeit spielt keine Rolle. Der eheliche Vermögenserwerb ist in der Zugewinngemeinschaft als Ergebnis gemeinsamer Wertschöpfung definiert, die Tätigkeiten und Leistungen der Ehegatten sind als gleichwertig gesetzt.
Vom Gegenstand her ist der gesamte eheliche Erwerb auszugleichen. Worauf dieser beruht, spielt grundsätzlich keine Rolle, Rechtsgrund wie auch konkreter Beitrag zum jeweiligen Erwerb sind prinzipiell irrelevant. Nur drei Erwerbe nimmt das BGB vom Ausgleich aus, weil sie evident in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsleistung stehen. Schenkung, Ausstattung und Erwerb von Todes wegen haben allein etwas mit der individuell-persönlichen Beziehung des Ehegatten zu dem Zuwendenden zu tun, nichts aber mit dem ehelichen Wirtschaften. Von daher soll das so erworbene Vermögen nicht als Zugewinn zu teilen sein, sondern dem Empfänger-Ehegatten allein verbleiben. Gesetzestechnisch erreicht wird dies durch Hinzurechnung dieser Erwerbe zu seinem Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
3. Nun ist Schmerzensgeld aber auch eine Vermögensposition, die ein Ehegatte aufgrund einer speziellen persönlichen – wenn auch negativen – Beziehung zu einem Dritten ohne jedes Zutun des Ehepartners erwirbt. Der Vermögenszuwachs hat hier ebenso evident nichts mit gemeinsamer ehelicher Arbeit und Anstrengung zu tun wie der Zuwachs in den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Fällen. Schmerzensgeld als Zugewinn zu teilen, geht wie bei diesen Erwerbsfällen an der Idee des Zugewinnausgleichs vorbei.
4. Völlig widersinnig aber wird die güterrechtliche Teilung, wenn man die Funktionen des Schmerzensgeldes in den Blick nimmt.
In der Sache ist Schmerzensgeld ein Fall – wohl der wichtigste – des immateriellen Schadensersatzes. Zu zahlen ist es bei Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter als Entschädigung für das – auf ideeller Ebene – erlittene körperliche und seelische Leid. Das BGB sieht diese Entschädigung vor im Falle von Körper- und Gesundheitsverletzungen, bei Eingriffen in die Freiheit und in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 253 Abs. 2 BGB) und bei Tötung eines besonders nahestehenden Menschen (§ 844 Abs. 3 BGB). Rechtsprechung und Schrifttum haben in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts die gesetzlichen Fälle (damals erfasst in §§ 253, 847, 1300 BGB a.F.) dann noch erweitert um die Schmerzensgeldzahlung bei schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
In all diesen Fällen haben Schädiger heute also nicht nur den materiellen Schaden zu ersetzen, sondern auch den durch ihren Eingriff entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung von Schmerzensgeld auszugleichen.
5. Dem als Entschädigung für die auf ideeller Ebene liegenden Beeinträchtigungen zu zahlenden Schmerzensgeld kommen nach allgemeiner Meinung drei Funktionen zu.
Zunächst geht es um Kompensation und Ausgleich. Die Zahlung soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich Annehmlichkeiten, Genüsse und Erleichterungen zu verschaffen, die sein Wohlbefinden wiederherstellen oder zumindest verbessern und das erlittene Leid vergessen machen.
Schon unter diesem Aspekt ist es unsinnig, den physisch wie psychisch unversehrt gebliebenen Ehepartner am Schmerzensgeld partizipieren zu lassen. Ihm ist kein Leid geschehen, sein Wohlbefinden wurde nicht beeinträchtigt – bei ihm ist also auch nichts auszugleichen und zu kompensieren.
Zur Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinzu kommt die Genugtuungsfunktion. Dass der Schädiger zahlen muss und eine finanzielle Einbuße erleidet, soll dem Geschädigten ein Zufriedenheitsgefühl verschaffen. Er kann quasi abrechnen und ist auf gewisse Weise mit seinem Peiniger quitt. Die im Schrifttum verbreitet geäußerte Kritik an dieser – als pönal und dem Zivilrecht fremd bezeichneten – Funktion des Schmerzensgeldes hat sich nicht durchgesetzt. Ihr wird entgegengehalten, dass es bei der Genugtuung nicht um Strafe geht, sondern lediglich um die Komplettierung des Schadensausgleichs. Denn jedenfalls bei vorsätzlicher Schädigung gehört zur vollen Wiedergutmachung auch die Berücksichtigung der Gefühlshaltung des Opfers zum Schädiger – und das impliziert den Einbezug des Genugtuungsaspek...