Viefhues/Mleczko 2. Aufl. 2008, 324 Seiten, 42 EUR, ZAP-Verlag
Das Buch von Viefhues und Mleczko ist in 2. Auflage unmittelbar nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes auf den Markt gekommen.
Der Autor Viefhues ist aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Oberhausen und in unserer Zeitschrift durch zahlreiche Artikel bekannt. Er hat auch die ein oder andere Podiumsveranstaltung bei Herbsttagungen bestritten und ist gefragter Referent bei Fortbildungsveranstaltungen der Anwaltschaft.
Ebenso wie Viefhues ist Mleczko ein Praktiker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht und zudem Notar. Auch er stammt aus Oberhausen.
Das neue Unterhaltsrecht ist unmittelbar vor dem Jahreswechsel nach fast 4-jähriger Beratung zum 1.1.2008 in Kraft getreten. Es war eine "schwere Geburt" – wie von verschiedenen Seiten mehrfach deutlich gemacht wurde. Wie das bei einem neuen Gesetz immer so ist, gibt es natürlich Gewinner und Verlierer.
Zu den Gewinnern zählen die minderjährigen Kinder und die Ehefrauen aus einer neuen Ehe sowie nicht verheiratete Elternteile, die ein gemeinsames Kind betreuen. Vor allem sind die Unterhaltsschuldner, im Regelfall nach wie vor die Männer, die Gewinner dieser Reform, weil sie die Möglichkeit erhalten sollen, eine zweite Verbindung auch finanziell überstehen zu können. Verlierer werden wahrscheinlich die Frauen aus geschiedenen Ehen sein, die keine Kinder mehr betreuen.
Insofern liegt in dem neuen Gesetz in einzelnen Vorschriften eine Sprengkraft, die aufgefangen werden muss.
Die 2. Auflage setzt sich intensiv insbesondere mit der Neuregelung des § 1578b BGB, der zentralen Begrenzungs- und Befristungsvorschrift des neuen Rechts auseinander und versucht, eine vernünftige Regelung bei der Erwerbsobliegenheit und den Fragen des Altersphasenmodells zu finden. Hier sind die Autoren, insbesondere Viehfues, eindeutig der Auffassung, dass ein geändertes oder ein irgendwie geartetes, über die Zeit gebrachtes Altersphasenmodell nicht die Lösung sein kann. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen. Mit dem Altersphasenmodell kann nicht mehr allein auf das Alter des Kindes bzw. die Anzahl der Kinder abgestellt werden, dies gilt auch bei älteren Kindern (vgl. insbesondere Rn 198 ff.).
Es dürfte unstreitig sein, dass durch die umfangreiche Darlegung des Sachverhalts, die in Zukunft bei dem Unterhaltsberechtigten liegt, die Anforderung an den Sachvortrag in anwaltlichen Schriftsätzen, aber auch die Begründung in den Urteilen komplizierter werden wird. Dies ist allerdings aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit hinzunehmen.
Das Buch enthält unzählige Gesichtspunkte, wie das neue Recht sinnvollerweise anzuwenden ist. Das Buch gehört auf den Schreibtisch des mit dem neuen Unterhaltsrecht befassten, im Familienrecht tätigen Anwalts/Anwältin, aber auch der Richter.
Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen