Gründe: I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Vorliegend streiten sie um den Zugewinnausgleich.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.6.2006 nach vorangegangener Korrespondenz, bei der es im Wesentlichen um die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände ging, unterbreitete die Klägerin dem Beklagten den Vorschlag, sich auf einen Betrag von 22.132,66 EUR als Zugewinnausgleich zu einigen. Mit Schreiben seiner vormaligen Bevollmächtigten vom 21.6.2006 teilte der Beklagte mit, "dass er bereit sei, den Vorschlag anzunehmen und an die Klägerin 22.132,66 EUR als Zugewinnausgleich zu zahlen. Weiter ist dort ausgeführt: Er (der Beklagte) wird mit seiner Bank verhandeln, da er einen Kredit aufnehmen muss, um den Betrag bezahlen zu können. Deshalb kann zu den Zahlungsmodalitäten erst nach dieser Besprechung Stellung genommen werden."
Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.8.2006 hat der Beklagte den Vergleich wegen Irrtums angefochten und darauf hingewiesen, dass ihm von der finanzierenden Bank mitgeteilt worden sei, der Wert der als Sicherheit dienenden Immobilie betrage allenfalls 80.000 EUR, deshalb könne er keinen weiteren Kredit erhalten.
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Vergleich sei gem. § 779 BGB unwirksam. Im Zuge der Vergleichsverhandlungen seien beide Parteien irrtümlich davon ausgegangen, dass der Wert des Grundstückes jedenfalls 100.000 EUR betrage.
Das AG – Familiengericht – Landau in der Pfalz hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß entsprochen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt, wobei er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
II. Die Berufung des Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Der Senat ist mit dem Familiengericht der Ansicht, dass die Parteien mit dem Schreiben vom 14.6./21.6.2006 eine vergleichsweise Regelung über die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Zugewinnausgleichs getroffen haben. Soweit der Beklagte dies mit Schriftsatz vom 11.9.2007 infrage stellt, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass die Zahlungsmodalitäten zum Zeitpunkt des Vergleichschlusses noch nicht geklärt waren, ist unerheblich. Die Zahlungsmodalitäten betreffen die Abwicklung der getroffenen Vereinbarung, nicht aber deren Wirksamkeit. Insbesondere kann nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Erklärungen der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Wirksamkeit des Vergleichs von der Gewährung eines Kredits abhängig gemacht hätten.
Im Übrigen ist auch der Beklagte in der Folgezeit davon ausgegangen, dass der Vergleich wirksam zu Stande gekommen ist. In dem Anfechtungsschreiben vom 21.8.2006 ist deshalb auch davon die Rede, dass der Beklagte an der getroffenen Vereinbarung nicht festhalten könne und daher den Vergleich wegen Irrtums anfechte.
Der Vergleich ist auch weder gem. § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch wegen Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB nichtig.
Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Geregelt ist hier der Fall eines beiderseitigen Irrtums über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien lag. Es erscheint schon nicht zweifelsfrei, ob die erste Voraussetzung des § 779 Abs. 1 BGB hier erfüllt ist. Denn ein Irrtum über Umstände, die der Vergleich gerade beheben soll, die mithin Gegenstand des Vergleichs sein sollen, ist unbeachtlich. Alle in den Vergleich einfließenden Positionen sind i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB Gegenstand des Vergleichs und gehören dann nicht zu den außerhalb des Streits oder der Ungewissheit liegenden Umständen. Hier ging der Streit der Parteien um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht, der wiederum davon abhing, wie hoch der Wert der Immobilie des Beklagten zu veranschlagen ist, wobei dieser Wert streitig war. Mithin irrten die Parteien über einen Umstand, den der Vergleich gerade beheben, also Gegenstand des Vergleichs sein sollte. Insoweit ist aber § 779 Abs. 1 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH VersR 2007, 410).
In jedem Falle fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 779 Abs. 1 BGB, nämlich dass bei Kenntnis der Sachlage der Streit oder die Ungewissheit nicht entstanden wäre. Der Streit der Parteien betraf das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin. Es genügt nicht, dass die Parteien bei Kenntnis der Sachlage den Vergleich nicht so geschlossen hätten. § 779 BGB ist erst dann anwendbar, wenn bei Kenntnis der Sachlage der Streit, den die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten, nicht entstanden wäre und deshalb zum Abschluss des Vergleichs kein Anlass bestanden hätte (vgl. RGZ 149, 140,142 f.).
Der mögliche Irrtum über de...