Unterstellt man, dass die jetzt geltende Rechtslage bereits vor Jahren eingetreten wäre und der Fall insgesamt (nur) neuem Recht unterläge, müsste der Beispielsfall wie folgt gelöst werden:
§ 1384 BGB hatte bislang für den Fall der Scheidung alleine den Berechnungszeitpunkt auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zurückverlegt. Dies ist nun anders. Jetzt wird auch für die "Höhe der Ausgleichsforderung" i.S.v. § 1378 Abs. 2 BGB die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für maßgeblich erklärt. Änderungen, die danach eintreten, insbesondere solche bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bleiben deshalb unbeachtlich. Mit der Neufassung der §§ 1378, 1384 BGB hat der Gesetzgeber damit eigentlich eine recht eigenwillige Konstruktion gewählt. Grundsätzlich erklärt er zwar die Beendigung des Güterstandes für maßgeblich (§ 1378 Abs. 2 BGB). Diese gesetzliche Regelung wird für die ganz überwiegende Anzahl der Fälle dann aber sofort dahingehend modifiziert, dass doch ein früherer Zeitpunkt maßgebend sein soll. Das Problem des § 1378 Abs. 2 BGB dürfte sich hauptsächlich nur noch in den Fällen niederschlagen, bei denen negatives Anfangsvermögen in der Ehe abgebaut und durch positives Endvermögen entsprechend ersetzt wurde. Dies wird im Zugewinnausgleich aber nach wie vor eine juristische "Rarität" bleiben.
Diese gesetzliche Regelung bezweckt, den Ausgleichsberechtigten stärker zu schützen. Der Beispielsfall macht einerseits deutlich, dass das Risiko der Schuldenaufnahme für den Pflichtigen wächst. Andererseits handelt es sich bei derartigen Problemen nicht um ein solches der Finanzkrise. Vielmehr wurde zugunsten des Ausgleichsberechtigten nur der entsprechende Einsatzzeitpunkt nach vorne verlegt.
Missverständlich ist daher die Ansicht von Büte, der erklärt, dass ein loyal agierender Ausgleichspflichtiger "nach wie vor keine Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung eingehen müsse". Nur im Fall illoyaler Vermögensminderung könne von dem Pflichtigen ggf. eine Darlehensaufnahme zur Erfüllung der Ausgleichsschuld verlangt werden. Wie der Beispielsfall zeigt, galt dieser Grundsatz auch schon nach altem Recht nicht, sofern sich erst nach Beendigung des Güterstandes der Vermögenswert auflöst. Zurückzuführen ist diese Fehlinterpretation wohl auch auf die Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses. Wörtlich wird dort festgehalten:
Zitat
"Damit muss der Ausgleichsschuldner in Fällen, in denen er in erheblichem Umfange bei Beginn des Güterstandes vorhandene Schulden getilgt hat, notfalls sein gesamtes, nach der Schuldentilgung erworbenes Vermögen an den Ausgleichsgläubiger abführen. Es ist aber sichergestellt, dass der Ausgleichsschuldner zur Erfüllung der Ausgleichsforderung grundsätzlich keine Verbindlichkeiten eingehen muss."
Auch nach neuem Recht stellt sich die Frage, ob dieses Ergebnis noch korrigiert werden kann oder soll (vgl. Ziff. III.).