Da nach neuem Recht die Zäsur bereits mit der Rechtshängigkeit eintritt, besteht bereits ab dann die Gefahr, dass ein späterer Vermögensverlust den Ausgleichsschuldner zur Kreditaufnahme zwingt.

Sofern der Güterstand noch nicht nach altem Recht beendet war (die Ehe war nicht vor dem 1.9.2009 geschieden), ist für die rechtliche Beurteilung neues Recht anwendbar, da eine entsprechende Überleitungsvorschrift fehlt. Derartige Fälle werden in Zukunft demnach in der Regel nach neuem Recht abgehandelt.

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