In Scheidungssachen ergibt sich der Gegenstand des erhobenen Anspruchs bereits aus dem Scheidungsantrag selbst, so dass darüber hinausgehende weitere Angabe des Gegenstandes nicht erforderlich ist. Allerdings sind die Voraussetzungen des Scheiterns der Ehe darzulegen. Ein mangelnder Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung korrigiert werden.[64] Wird dem gerichtlichen Hinweis nicht Folge geleistet, ist er als unzulässig abzuweisen.

[64] Roßmann, Taktik im neuen familiengerichtlichen Verfahren, Rn 537.

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