Die Verfahrenswerte sind nach dem FamGKG folgende:
– Ehesachen, § 43 FamGKG
Verfahrenswert nach dem 3-fachen Nettoeinkommen der Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung, § 34 FamGKG + Vermögenszuschlag Mindestwert: 2.000 EUR Höchstwert: 1 Mio. EUR.
– Kindschaftssachen
Nach § 44 Abs. 2 FamGKG erhöht sich der Verfahrenswert für jede Kindschaftssache (nicht für jedes Kind um 20 %, höchstens um jeweils 3.000 EUR. Nach § 44 Abs. 3 FamGKG kann nach Billigkeitsgesichtspunkten für den Verfahrenswert der Ehesache ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden.
– Versorgungsausgleichssachen nach § 50 FamGKG
10 % für jedes Anrecht, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. In Verfahren über den Auskunftsanspruch oder über die Abtretung beträgt der Verfahrenswert 500 EUR. Mindestwert: 1000 EUR.
– Isolierte Verfahren nach § 45 Abs. 1 FamGKG (Elterliche Sorge, Umgang und Kindesherausgabe)
Regelwert 3.000 EUR, der nach Billigkeitsgrundsätzen erhöht oder ermäßigt werden kann.
– Übrige Kindschaftssachen nach § 46 FamGKG
Höchstwert 1 Mio. EUR gem. § 46 Abs. 3 FamGKG; ansonsten richtet sich der Wert nach § 46 Abs. 1 und 2 FamGKG.
– Abstammungssachen nach § 47 FamGKG
In Feststellungs- und Anfechtungsverfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt der Regelwert 2.000 EUR. In den Verfahren nach § 169 Nr. 2 und 3 FamFG beträgt der Regelwert 1.000 EUR.
– Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG
4.000 EUR für Ehewohnungssachen nach §1568a BGB, 3.000 EUR in Haushaltssachen nach § 1568b BGB, 3.000 EUR für Verfahren nach § 1361b BGB, 2.000 EUR für Verfahren nach § 1361a BGB.
– Gewaltschutzsachen nach § 49 FamGKG
2.000 EUR für Verfahren nach § 1 GewSchG, 3.000 EUR für Verfahren nach § 2 GewSchG.
– Unterhaltssachen nach § 51 FamGKG
Der für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Klageantrages oder des Antrages auf Prozesskostenhilfe geforderte Betrag zuzüglich Rückständen.
– Güterrechtssachen nach § 52 FamGKG
Der Verfahrenswert ist der geforderte Geldbetrag. Wird zugleich Stundung (§ 1382 Abs. 5 BGB) bzw. Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 Abs. 3 BGB) verlangt, wird das durch Schätzung zu bewertende Stundungs- bzw. Überweisungsinteresse hinzugerechnet.
Verfahrenswerte für einstweilige Anordnungen:
Nach § 41 FamGKG ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
Nach § 63 Abs. 1 FamGKG ist altes Kostenrecht auf vor dem 1.9.2009 anhängig gewordene Verfahren anzuwenden. Das gilt jedoch nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das ab dem 1.9.2009 eingelegt wird. Hier ist neues Recht anwendbar.