Diese ergeben sich aus der Verweisung in § 124 S. 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO über die Klageschrift nach § 253 ZPO.
a) Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts
Nach § 124 S. 2 FamFG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Beteiligten und das Gericht zu bezeichnen. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Erfordernis, ohne dass die Rechtshängigkeit der Antragsschrift nicht eintritt. Allerdings bestimmt die Vorschrift nicht, wie die Beteiligten zu bezeichnen sind. Zweckmäßig ist es, im Antragsrubrum die Beteiligten mit sämtlichen Vornamen (Rufnamen unterstreichen), Geburtsdatum, bei mehreren Eheschließungen auch die sonstigen früheren (Doppel-)Namen der Ehegatten, Staatsangehörigkeit sowie die genaue Anschrift entsprechend den §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO aufzunehmen. Dabei muss die Bezeichnung hinsichtlich Namen und Vornamen den Eintragungen in den Standesamtsregistern entsprechen.
Weiterhin gehören in das Antragsrubrum Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters eines prozessunfähigen Beteiligten, § 125 Abs. 2 S. 1 FamFG. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung u.a. der Genehmigung des FamG, § 125 Abs. 2 S. 2 FamFG. Hingegen ist in Ehesachen ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig, § 125 Abs. 1 FamFG.
Für das Rubrum der Antragsschrift ist die Bezeichnung des Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich. Weder § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch § 130 Nr. 1 ZPO schreiben die Aufnahme dieser Bezeichnung vor. Da aber die Vorschrift des § 38 Abs. 2 S. 1 FamFG, die auch für Ehesachen gilt, § 113 Abs. 1 FamFG, für den Inhalt des Beschlusses zwingend diese Angabe vorschreibt, ist es zweckmäßig, sie auch in Ehesachen selbst mitzuteilen. Ist der Bevollmächtigte des Antragsgegners bereits bekannt, so sollte das dem Gericht unter Beifügung einer Bestätigung oder einer entsprechenden Prozessvollmacht mitgeteilt werden, um diesem die Antragsschrift wirksam zustellen zu können, § 171 ZPO.
b) Bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes
Gem. § 124 S. 2 FamFG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind für Ehesachen die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag zwingend erforderlich. Für das Bestimmtheitserfordernis ist es ausreichend, dass z.B. die Scheidung der Ehe begehrt wird. Datum der Eheschließung, das Standesamt und die Registernummer sind anzugeben.
c) Inhalt der Scheidungsantragsschrift
Für Verfahren der Scheidungs- und Folgesachen enthält die Vorschrift des § 133 FamFG weitere notwendige Zulässigkeitsvoraussetzungen.
aa) Positive (ausdrückliche) Mitteilung über Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts
Haben die in Scheidung lebenden Beteiligten gemeinschaftliche minderjährige Kinder, müssen Namen, Geburtsdaten und Aufenthalt der Kinder bereits in der Scheidungsantragsschrift mitgeteilt werden, § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und zwar auch dann, wenn keine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung begehrt wird. Der Gesetzgeber bezweckt hiermit eine Beschleunigung des Verfahrens. Diese Informationen sollen nicht erst durch das Gericht erfragt werden. Diese Angaben sind notwendig für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG, für die Anhörung des zuständigen Jugendamts gemäß § 162 FamFG und der Ehegatten zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht nach § 128 Abs. 2 FamFG und für den Hinweis auf bestehende Möglichkeiten der Beratung gem. den §§ 17 Abs. 3, 18 SGB VIII.
Die Mitteilung der Geburtsdaten ist von besonderer Wichtigkeit, weil sich lediglich dadurch feststellen lässt, ob sie noch minderjährig sind. Gänzlich überflüssig ist es daher, Angaben zu gemeinschaftlichen Kindern zu machen, die bereits volljährig oder zwischenzeitlich verstorben sind. Es ist unbedingt erforderlich, dass dem FamG in Scheidungssachen mitgeteilt wird, wo die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unter den Begriff der "gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder" fallen eheliche (§ 1591 Abs. 1 S. 1 BGB), durch nachfolgende Eheschließung legitimierte und adoptierte Kinder (§§ 1754 Abs. 1, 1757 BGB). Aber auch der nasciturus fällt hierunter. Wird er während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren, muss der Familienrichter seine örtliche Zuständigkeit überprüfen.
Unerheblich für den Begriff "gemeinschaftliche minderjährige Kinder" ist, ob das Kind wirklich von beiden die Scheidung begehrenden Beteiligten abstammt. Trotz Einigkeit der Beteiligten darüber, dass das Kind nicht vom Ehemann gezeugt worden ist, weil in der Ehezeit kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat, hat der Familienrichter auch über dieses zunächst formell noch als "gemeinschaftliches eheliches geltende Kind" seine Zuständigkeit zu prüfen. Denn die Nichtabstammung steht erst mit der rechtskräftigen Anfechtung gem. den §§ 1591, 1593 BGB fest. Unerheblich für den Begriff "g...