Streitig ist, in welcher Form Antragsfolgesachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 und 4 FamFG anhängig zu machen sind.
Diese Antragsfolgesachen werden erst dann als Folgesache anhängig, wenn rechtzeitig (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG) eine den Erfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 124 S. 2 FamFG genügende Antragsschrift beim FamG eingereicht oder der Anspruch in der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt geltend gemacht wird. Infolgedessen kann ein familiengerichtlicher Gegenstand nicht allein dadurch zur anhängigen Folgesache werden, dass ein Beteiligter anlässlich der Verhandlung zur Scheidungssache die Gelegenheit nutzt, den Gegenstand in die Erörterung der Scheidungsfolgen einzubeziehen, um ihn einer einvernehmlichen Regelung zuzuführen.
Nach anderer Ansicht bedarf das Anhängigwerden einer Familiensache als Folgesache nicht unbedingt eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Antrages. Entscheidende Voraussetzung für das Anhängigwerden einer Folgesache soll danach vielmehr nur die eindeutige Willenserklärung zumindest eines Beteiligten sein, diese Folgesache in den Verbund aufzunehmen und über sie gemeinsam mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden. Als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist hiernach aber weder die bloße Bitte um Protokollierung noch die im Termin der Protokollierung vorangehende Erörterung des Inhalts der Scheidungsfolgenvereinbarung zu verstehen.
Dagegen genügt nach den OLG Celle, Köln und Bamberg für das Vorliegen einer Folgesache, dass lediglich eine andere Familiensache zum Gegenstand einer Scheidungsfolgenvereinbarung gemacht wird, ohne dass die andere Familiensache zuvor im Verbund anhängig war. Sie sehen in dem Gesuch um Protokollierung einen (stillschweigenden) Antrag auf Herbeiführung einer Folgesache. Denn der Vergleichsschluss selbst soll zugleich die Folgesache begründen.
M.E. werden die Antragsfolgesachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 und 4 FamFG erst dann anhängig, wenn rechtzeitig (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG!) eine den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Antragsschrift beim FamG eingereicht wird oder der Anspruch in der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt geltend gemacht wird. Der Vorschrift des § 137 FamFG selbst ist nicht zu entnehmen, wie eine Antragsfolgesache nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 und 4 FamFG anhängig zu machen ist; vielmehr regelt sich die Form anhand der §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 124 S. 2 FamFG. Schließlich ist noch zu beachten, dass lediglich auf einen dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Folgesachenantrag ein Verbundversäumnisurteil nach § 142 Abs. 1 S. 2 FamFG erlassen, und dass auch nur nach Zurücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrages auf ausdrückliche Erklärung eines Beteiligten, sie als selbständige Familiensache fortzuführen, die bestimmte Folgesache als selbständige Familiensache fortgesetzt werden darf (§§ 141 S. 2 und 3, 142 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG).