Haben die in Scheidung lebenden Beteiligten gemeinschaftliche minderjährige Kinder, müssen Namen, Geburtsdaten und Aufenthalt der Kinder bereits in der Scheidungsantragsschrift mitgeteilt werden, § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und zwar auch dann, wenn keine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung begehrt wird. Der Gesetzgeber bezweckt hiermit eine Beschleunigung des Verfahrens. Diese Informationen sollen nicht erst durch das Gericht erfragt werden. Diese Angaben sind notwendig für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG, für die Anhörung des zuständigen Jugendamts gemäß § 162 FamFG und der Ehegatten zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht nach § 128 Abs. 2 FamFG und für den Hinweis auf bestehende Möglichkeiten der Beratung gem. den §§ 17 Abs. 3, 18 SGB VIII.
Die Mitteilung der Geburtsdaten ist von besonderer Wichtigkeit, weil sich lediglich dadurch feststellen lässt, ob sie noch minderjährig sind. Gänzlich überflüssig ist es daher, Angaben zu gemeinschaftlichen Kindern zu machen, die bereits volljährig oder zwischenzeitlich verstorben sind. Es ist unbedingt erforderlich, dass dem FamG in Scheidungssachen mitgeteilt wird, wo die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unter den Begriff der "gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder" fallen eheliche (§ 1591 Abs. 1 S. 1 BGB), durch nachfolgende Eheschließung legitimierte und adoptierte Kinder (§§ 1754 Abs. 1, 1757 BGB). Aber auch der nasciturus fällt hierunter. Wird er während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren, muss der Familienrichter seine örtliche Zuständigkeit überprüfen.
Unerheblich für den Begriff "gemeinschaftliche minderjährige Kinder" ist, ob das Kind wirklich von beiden die Scheidung begehrenden Beteiligten abstammt. Trotz Einigkeit der Beteiligten darüber, dass das Kind nicht vom Ehemann gezeugt worden ist, weil in der Ehezeit kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat, hat der Familienrichter auch über dieses zunächst formell noch als "gemeinschaftliches eheliches geltende Kind" seine Zuständigkeit zu prüfen. Denn die Nichtabstammung steht erst mit der rechtskräftigen Anfechtung gem. den §§ 1591, 1593 BGB fest. Unerheblich für den Begriff "gemeinschaftliche minderjährige Kinder" ist ebenfalls, aus welcher Ehe der Beteiligten die Kinder hervorgegangen sind. Denn bei Wiederheirat der Eltern sind Kinder, die aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe hervorgegangen sind, auch gemeinschaftliche.