aaa) Genügende Anzahl der Abschriften der vorbereitenden Schriftsätze
Gem. § 124 S. 2 FamFG i.V.m. § 253 Abs. 5 ZPO sind der Scheidungsantragsschrift die erforderlichen Abschriften beizufügen. Diese Bestimmung wird häufig nicht hinreichend beachtet. In der Regel liegen der Scheidungsantragsschrift lediglich eine beglaubigte und eine einfache Abschrift bei. Soweit Folgesachenanträge überhaupt in getrennten Schriftsätzen gem. § 139 Abs. 1 S. 1 FamFG enthalten sind, werden hiervon auch grundsätzlich nur eine beglaubigte und einfache Abschrift beigefügt. Hierbei wird aber übersehen, dass die Folgesachen oftmals mehrere Abschriften erfordern. Das ist z.B. bei der Folgesache elterliche Sorge der Fall, wenn der Aufenthaltsort der Kinder mit denen der Eltern nicht übereinstimmt. Dann sind Berichte der Jugendämter einzuholen, in deren Bezirk die Kinder und die jeweiligen Elternteile wohnen. Wohnen die getrennt lebenden Eltern und das gemeinschaftliche Kind jeweils in anderen Bezirken und ist die Sorgerechtsregelung streitig, so sind bereits von drei Jugendämtern Berichte zu erfordern, so dass neben der beglaubigten und einfachen Abschrift der Folgesache elterliche Sorge für den gegnerischen Beteiligten und dessen Verfahrensbevollmächtigten drei weitere Abschriften für die Jugendämter zu übersenden sind. Weitere Abschriften sind einzureichen nach Bestellung des Verfahrensbeistandes gem. § 158 FamFG.
bbb) Beifügung von Anlagen
Gem. § 124 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 131 ZPO sind den vorbereitenden Schriftsätzen die in den Händen des Beteiligten befindlichen Urkunden, auf die im Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift einzureichen. Diese Vorschrift wird durch die speziellere Bestimmung des § 133 Abs. 2 FamFG ergänzt. Danach sollen der Antragsschrift die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn der Antragsteller diese Urkunden auch in Besitz hat. Entgegen dem Wortlaut dürfte auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie aus dem Personenstandsregister ausreichend sein, weil dieses ebenfalls sämtliche für das Verfahren notwendige Daten beinhaltet.
Festzustellen bleibt, dass der Gesetzgeber eine Abstimmung zwischen den Vorschriften des § 133 Abs. 2 FamFG und der §§ 253 Abs. 4 i.V.m. § 131 Abs. 1 ZPO nicht getroffen hat. Während die erste Vorschrift eine Soll-Bestimmung ist, handelt es sich bei der zweiten um eine Muss-Vorschrift.