Die Vorschrift des § 121 FamFG listet im Einzelnen die Ehesachen auf. Danach sind Ehesachen Verfahren
- auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen)
- auf Aufhebung der Ehe und
- auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.
Die Ehesachen sind keine Familienstreitsachen, was sich im Einzelnen aus § 112 FamFG ergibt. Das in § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO geregelte Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens nach § 1353 BGB wird nunmehr von § 121 FamFG nicht mehr erfasst. Dieses Verfahren hatte aber bislang ohnehin keine praktische Bedeutung. Wegen des in § 888 Abs. 3 ZPO geregelten Vollstreckungsverbots war das Rechtsschutzbedürfnis für derartige Herstellungsklagen ohnehin zweifelhaft. Sie sind mit Wirkung vom 1.9.2009 nunmehr Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 3 FamFG (= sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Der Unterschied zum alten Recht besteht jetzt darin, dass es sich hierbei nicht mehr um eine Ehesache handelt, sondern um eine sonstige Familiensache, bei der die Besonderheiten des Verfahrens in Ehesachen, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt. Sie sind aber auch Familienstreitsachen, § 112 Nr. 3 FamFG.
Hingegen unterfallen den Ehesachen i.S.v. § 121 FamFG auch die nach ausländischen Rechtsordnungen vorgesehenen Verfahren, wie etwa das Trennungsverfahren ohne Auflösung des Trennungsbandes nach italienischem Recht. Die größte praktische Bedeutung kommt zweifellos den Scheidungssachen zu.
Nach § 126 Abs. 1 FamFG können Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, miteinander verbunden werden. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe kann mit einem Antrag auf Scheidung verbunden werden. Dadurch wird eine effektive Verfahrensführung ermöglicht. Andere Familiensachen dürfen nach § 126 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht mit Ehesachen verbunden werden. Eine Ausnahme hiervon macht § 126 Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach eine Scheidungssache mit Folgesachen zusammen verhandelt und entschieden werden kann.
1. Sachliche Zuständigkeit für Ehesachen
Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Ehesachen nach § 121 FamFG ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 1 FamFG. Dort ist es die Abteilung für Familiensachen (Familiengericht), § 23b Abs. 1 S. 1 GVG.
2. Örtliche Zuständigkeit für Ehesachen
Die örtliche Zuständigkeit für Ehesachen ergibt sich im Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit allein aus der Vorschrift des § 122 FamFG und nicht aus § 2 FamFG. Denn diese Bestimmung ist wegen § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit ist eine ausschließliche, § 122 FamFG. Eine Prorogation (Gerichtsstandsvereinbarung) nach § 40 Abs. 2 ZPO ist nicht möglich; eine rügelose Einlassung ohne Bedeutung, § 40 Abs. 2 S. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit ist durch eine zwingende Reihenfolge gekennzeichnet. Maßgebend für die Nummern 1–5 des § 122 FamFG ist stets der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im Inland. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt ist das maßgebliche Kriterium für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Er ist wie in den bisherigen Vorschriften der §§ 606 ZPO, 45 FGG zu verstehen, d.h. er wird von einer auf längere Dauer angelegten tatsächlichen sozialen Eingliederung gekennzeichnet.
Im Gegensatz zur Vorschrift des § 606 ZPO a.F. ist die feste Rangfolge der Anknüpfungskriterien zur Erleichterung der Bezugnahme mit Nummern versehen. Die gesetzlich angegebene Reihenfolge, d.h. die Zuständigkeitsleiter ist zu beachten. Der Antragsteller kann daher zwischen den 6 ausdrücklich genannten Gerichtsständen nicht wählen.
Diese zuständigkeitsbegründenden Umstände in der Vorschrift des § 122 FamFG entsprechen weitgehend der Regelung des § 606 ZPO a.F. Weggefallen ist der Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten i.S.v. § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das ist auch nur konsequent. Denn eine Ehe kann nach materiellem Recht nur geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten auf Dauer nicht mehr besteht, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Regel existiert bei dauerhafter Trennung der Beteiligten nach geltendem Recht in Scheidungssachen der Gerichtsstand des gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten ohnehin nicht mehr, so dass auf ihn auch verzichtet werden kann. Stattdessen setzt § 122 Nr. 1 FamFG nunmehr voraus, dass ein Ehegatte mit sämtlichen gemeinsch...