Die Auflösung des Verbundes ist in § 140 FamFG neu geregelt. Die im alten Recht bestehenden Abtrennungsmöglichkeiten der §§ 623 Abs. 2 S. 2, 627, 628 ZPO sind nunmehr in einer Bestimmung zusammengefasst.
Wenn in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache außer den Eheleuten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens ist, muss diese Folgesache abgetrennt werden, § 140 Abs. 1 FamFG (Abtrennung kraft Gesetzes). Das ist z.B. der Fall, wenn das minderjährige Kind im Laufe des Verbundverfahrens volljährig wird, so dass die Prozessführungsbefugnis des § 1629 Abs. 3 BGB entfällt.
Im Übrigen kann die Folgesache abgetrennt werden (Abtrennung von Amts wegen). In den Fällen des § 140 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Abtrennung gegenüber dem alten Recht erleichtert worden:
Die Voraussetzungen der Abtrennung für Kindschaftsfolgesachen sind in § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG völlig neu geregelt. Das Gericht kann diese Kindschaftssachen vom Verbund abtrennen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder wenn das Verfahren in der Kindschaftssache ausgesetzt ist. In diesen Fällen geht das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG der Aufrechterhaltung des Verbundprinzips vor. Erfordert das Kindeswohl eine schnelle Entscheidung, kann das FamG diese Folgesache abtrennen. Das Gericht kann sogar auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint, § 140 Abs. 3 FamFG.
Gegenüber dem alten Recht ist auch die Abtrennungsmöglichkeit der Versorgungsausgleichsfolgesachen in § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG erleichtert worden. Sie setzt zukünftig nur noch voraus, dass seit der Rechtshängigkeit ein Zeitraum von 3 Monaten vergangen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen. Die Dreimonatsfrist beginnt erst, wenn das Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB abgelaufen ist, § 140 Abs. 4 S. 1 FamFG. Ein verfrühter Scheidungsantrag kann deshalb nicht in die Dreimonatsfrist hineinwachsen. Das gilt jedoch nach § 140 Abs. 4 S. 2 FamFG nicht im Fall des § 1565 Abs. 2 BGB.
Schließlich ist die Abtrennung nach dem Auffangtatbestand des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG im Fall der außergewöhnlichen Verzögerung möglich. Diese Verzögerung muss sich nicht aus der abzutrennenden Folgesache selbst ergeben.
Der Abtrennungsantrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang, § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG.
Die Vorschrift des § 140 Abs. 6 S. 1 FamFG bestimmt, dass die Entscheidung durch besonderen Beschluss zu erfolgen hat. Sie kann daher nicht mehr wie bisher als Teil der Endentscheidung, mit der die Scheidung ausgesprochen wird, ergehen. Diese Zwischenentscheidung ist nicht selbständig anfechtbar, § 140 Abs. 6, 2. Hs. FamFG. Diese Regelung war erforderlich, weil sich die Vorschrift des § 38 Abs. 1 FamFG nicht auf Zwischenentscheidungen bezieht.
Die Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG behalten ihren Charakter als Folgesache nach der Abtrennung bei, während die als Folgesachen anhängigen Kindschaftssachen nach der Abtrennung als selbständige Familiensachen fortgeführt werden, § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG. Diese Unterscheidung hat enorme Bedeutung für die Kosten und für die Frage des Anwaltszwanges. Bleiben die abgetretenen Folgesachen Folgesachen, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 150 Abs. 5 S. 1 FamFG. Werden sie hingegen als selbständige Folgesachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden, § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG. Der Anwaltszwang des § 114 FamFG besteht nur dann weiter, wenn eine nach § 137 Abs. 5 FamFG abgetrennte Folgesache fortgeführt wird. Sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der (Rest-)Verbund unter ihnen fort, § 137 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. FamFG.