Nach § 41 FamGKG ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Nach § 63 Abs. 1 FamGKG ist altes Kostenrecht auf vor dem 1.9.2009 anhängig gewordene Verfahren anzuwenden. Das gilt jedoch nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das ab dem 1.9.2009 eingelegt wird. Hier ist neues Recht anwendbar.

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