In der Scheidungsantragsschrift ist ein Kostenantrag grundsätzlich entbehrlich. Das Gericht entscheidet hierüber in der Endentscheidung von Amts wegen. Für die Kosten gilt die Spezialvorschrift des § 150 FamFG, die die Frage regelt, wer die Kosten in Scheidungs- und Folgesachen trägt. Sie übernimmt im Wesentlichen die Regelung des § 93a ZPO. Die Vorschrift des § 150 Abs. 1 FamFG regelt die Kostenaufhebung im Fall der Scheidung der Ehe. Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, muss der Antragsteller die Kosten selbst tragen, § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG. Haben beide Parteien ihren jeweiligen Scheidungsantrag zurückgenommen oder wurden beide abgewiesen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG. Sind in den Folgesachen Dritte beteiligt (z.B. das Jugendamt oder der Vermieter) tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 150 Abs. 3 FamFG. Ist die Kostenregelung unbillig, kommt eine Ermessensentscheidung zum Tragen, § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. Maßgebliches Kriterium hierfür sind insbesondere die Versöhnung der Ehegatten oder das Ergebnis der Folgesache. Nimmt ein Ehegatte an einem gerichtlich angeordneten Mediationsgespräch nicht teil, können ihm die Kosten auferlegt werden, § 150 Abs. 4 S. 2 FamFG. Nach § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG kann der Richter eine Parteivereinbarung über die Kosten ganz oder teilweise seiner Kostenentscheidung zugrunde legen. Nach § 150 Abs. 5 S. 1 FamFG gelten die Vorschriften des § 150 Abs. 1–4 FamFG auch hinsichtlich der Folgesachen, die trotz Abtrennung im Verbund bleiben. Das ist nach § 137 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 FamFG der Fall für Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen. Hingegen werden als selbständige Familiensachen fortgeführt alle Kindschaftssachen, § 137 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 FamFG.
Abschließend lässt sich feststellen, dass sich inhaltlich nicht viel geändert hat mit Ausnahme des § 150 Abs. 4 S. 2 FamFG, wonach der Richter bei seiner Ermessensentscheidung auch den Umstand berücksichtigen darf, dass ein Ehegatte der gerichtlichen Anordnung, an einem Informationsgespräch teilzunehmen, nicht Folge geleistet hat. Caspary erhebt gegen diese Sanktionsvorschrift Bedenken. Denn nach dem Gesetz besteht überhaupt keine Rechtspflicht zur Einigung. Zutreffend erhebt sie daher die Frage, warum ein Ehegatte letztlich dafür bestraft werden soll, dass er sich gegen ein gemeinsames Gespräch entschieden hat. Sind sich hingegen beide Beteiligten einig, der gerichtlichen Anordnung nach § 135 FamFG nicht zu folgen, zieht die gemeinsame Verweigerung keine kostenrechtlichen Folgen nach sich. Krause schlägt vor, dass der Anwalt seinen Mandanten auf jeden Fall rät, am gerichtlich angeordneten Informationsgespräch teilzunehmen, auch wenn er die außergerichtliche Streitbeilegung für völlig aussichtslos hält. Der Beteiligte sollte sich daher die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung nach § 135 Abs. 1 S. 1 FamFG ausstellen lassen, um der Gefahr der negativen Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen zu entgehen.