1. Anwendbare Vorschriften
Die Verfahrenskostenhilfe wird nunmehr eigenständig in den §§ 76–78 FamFG geregelt. Zu beachten ist, dass in Ehesachen aber diese Vorschriften wegen der §§ 113 Abs. 1 S. 1, 270 FamFG nicht anzuwenden sind. Vielmehr gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Die Prüfung, welche Verfahrensvorschriften im Einzelnen zur Anwendung kommen, sollte daher stets mit den §§ 111–120 FamFG beginnen. Anschließen sollte dann die Prüfung der besonderen (allgemeinen) Vorschriften über die einzelnen Familiensachen (Abschnitt 2 – 12 Buch 2 FamFG), bevor die Vorschriften des FamFG AT bzw. der ZPO einbezogen werden.
In Antragsverfahren wird für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch auf die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung abgestellt, die zudem nicht mutwillig sein darf. Da in Ehe-, Scheidungs- und Folgesachen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, §§ 114 Abs. 1, 270 ZPO, wird den Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beigeordnet, § 78 Abs. 1 FamFG.
Die für das Scheidungsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich ausdrücklich auf die Versorgungsausgleichsfolgesache sowie auf alle anderen im Bewilligungszeitpunkt anhängigen Folgesachen, § 149 FamFG. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Scheidungssache umfasst den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs (§ 48 Abs. 3 RVG). Die isolierte Geltendmachung einer fakultativen Folgesache kann nicht mehr mit der Begründung versagt werden, dass wegen der höheren Kostenlast die Rechtsverfolgung mutwillig sei.
2. Beschluss
Über die Verfahrenskostenhilfe des Beteiligten entscheidet das Gericht durch Beschluss. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 FamFG – denn diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich nur auf Endentscheidungen in der Hauptsache – wohl aber aus § 76 Abs. 2 FamFG, der bestimmt, dass ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572, 127 Abs. 2–4 ZPO anfechtbar ist. Der ganz oder teilweise zurückweisende Beschluss muss die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2–6 FamFG enthalten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, § 39 FamFG.
3. Beschwerde
Gegen den Beschluss, durch den ein Verfahrenskostenhilfeantrag ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, ist die sofortige Beschwerde gegeben, § 76 Abs. 2 FamFG. Die Voraussetzungen dieses Rechtsmittels sind nicht eigenständig im FamFG geregelt, sondern sie ergeben sich aus der Verweisung des § 76 Abs. 2 FamFG auf die Vorschriften der §§ 567–572, 127 Abs. 2–4 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung einzulegen, § 127 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, hilfsweise 5 Monate nach Erlass oder Bekanntgabe. Das Rechtsmittel ist allerdings nur statthaft, sofern auch die Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar ist. Im Verfahrenskostenhilfeverfahren wird kein Instanzenzug eröffnet, der über denjenigen in der Hauptsache hinausgeht. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss die Wertgrenze von 600 EUR (§ 511 ZPO) überschritten werden. Hat hingegen das Gericht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe allein aus persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgewiesen, so ist die sofortige Beschwerde unabhängig vom Wert der sofortigen Beschwerde statthaft, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 2. Hs. ZPO. Das Amtsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, hat zunächst über die Abhilfe zu entscheiden, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit es ihr nicht vollständig abhilft, hat es die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Verfahrenskostenhilfesachen ist keine weitere Beschwerde gegeben, obwohl das FamFG die Rechtsbeschwerde kennt, §§ 70–75 FamFG. Die Vorschrift des § 76 Abs. 2 FamFG verweist nur auf die §§ 567–572 und auf § 127 Abs. 2–4 ZPO, nicht aber auf die §§ 574 ff. ZPO.
Soweit die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Rechtspfleger übertragen ist, ist auch § 11 Abs. 2 RpflG zu beachten.
4. Verfahrenswerte
Die Verfahrenswerte sind nach dem FamGKG folgende:
– Ehesachen, § 43 FamGKG
Verfahrenswert nach dem 3-fachen Netto...