Das UÄndG 2007 hat die nacheheliche Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten (§ 1569 S. 1 BGB) "gestärkt", im Klartext heißt das verschärft. Es verlangt "vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels" und der Zunahme der "Möglichkeiten der Fremdbetreuung von Kindern", dass dies "bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dem geschiedenen Elternteil neben der Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, zu berücksichtigen" ist. Deshalb und wegen der sozialrechtlichen Wertentscheidungen in § 11 Abs. 4 S. 2–4 SGB XII, § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II wird vom betreuenden Elternteil ab dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes eine Erwerbstätigkeit erwartet und auch verlangt, soweit diese mit den Belangen des Kindes vereinbar ist (§§ 1570 Abs. 1, 1615l Abs. 2 S. 3–5 BGB). Wenn und soweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, obliegt dem betreuenden Elternteil auch, das Kind in Fremdbetreuung zu geben.
Der Ansatz hat sich ab 1.1.2008 also umgekehrt: Konnte bis 31.12.2007 der betreuende Elternteil nach dem traditionellen "Altersphasenmodell" bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes nur ausnahmsweise auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden – etwa wenn dies dem Lebensplan der Ehegatten entsprochen und sich an der Betreuungssituation des Kindes durch Trennung und Scheidung nichts geändert hatte –, besteht nunmehr ab dem vollendeten 3. Lebensjahr grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit, soweit dieser nicht ausnahmsweise die Belange des Kindes entgegenstehen, wofür den betreuenden Elternteil die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Aus diesem Paradigmenwechsel folgt für die Qualifizierung des Anspruchs auf Erstattung der Fremdbetreuungskosten, dass ab 1.1.2008 mit Inkrafttreten des UÄndG 2007 die Anknüpfung am erzieherischen Zweck ausgesprochen zweifelhaft, wenn nicht gar unzutreffend ist. Führt nämlich bereits die zumutbare Möglichkeit der Fremdbetreuung des Kindes zu einer Erwerbsobliegenheit, hat der betreuende Ehegatte entsprechend deren Umfang zu arbeiten und seinen Lebensbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte selbst zu decken. Damit steht aber nunmehr die Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund, die – abgesehen von elternbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 2 BGB) – lediglich durch die Belange des Kindes eingeschränkt wird. Dann aber geht es bei der Fremdbetreuung, gleich welcher Art, allein um die Erfüllung der bestehenden Erwerbsobliegenheit und nicht mehr um deren erzieherischen Zweck. Jedenfalls steht Letzterer unabhängig vom weiteren Ziel des UÄndG 2007, das Kindeswohl zu stärken, unterhaltsrechtlich nicht mehr im Vordergrund und wird gleichsam zum "Nebenzweck" der Fremdbetreuung. Daraus folgt für die unterhaltsrechtliche Qualifizierung der Fremdbetreuungskosten: Sie sind stets nicht (mehr) Mehrbedarf des Kindes, sondern Mehrbedarf des betreuenden Elternteils.