Der BGH hatte sich bislang mit Kindergartenbeiträgen[3] und den Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte[4] zu befassen. Doch ist die Problematik keineswegs auf diese Kostenarten beschränkt, vielmehr umfasst sie die Kosten für jede Art von Fremdbetreuung.[5] Immer dann, wenn Kosten für die Betreuung des Kindes – Kinderkrippe, Kinderhort, Ganztages- und Hausaufgabenbetreuung durch die Schule, Tagesmutter, Verwandte, Bekannte – anfallen, sind dies unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Kosten (dazu näher unten III.). Und auch dann, wenn Verwandte und Bekannte die Betreuung kostenfrei übernehmen, sind entsprechende Kosten fiktiv anzusetzen, weil vermutet werden kann, dass die Nichterhebung von Kosten nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen dienen soll; ihm steht die Möglichkeit offen, diese Vermutung zu widerlegen.[6]

Daneben setzt die Ansatzfähigkeit der Kosten lediglich ihre Erforderlichkeit voraus. Die Beurteilung der Erforderlichkeit kann ganz unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und von diesen abgeleitet die Lebensstellung der Kinder darstellt.

[3] BGH, Urt. v. 14.3.2007 – XII ZR 158/04, FF 2007, 144 = FamRZ 2007, 882, 886 [41-44]; Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05, FF 2008, 338 (red. Leitsatz) = FamRZ 2008, 1152, 1154 [28].
[4] BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FF 2009, 253 m. Anm. Götz = FamRZ 2009, 962, 965 [28] m. Anm. Born und Maurer, NJW 2009, 1819.
[5] Borth, FamRZ 2009, 959, 960 spricht von "Drittbetreuung", womit er wohl zum Ausdruck bringen will, dass die Betreuung durch Dritte nicht stets eine Betreuung durch Fremde sein muss.
[6] Was erfahrungsgemäß selten gelingen wird, aber nicht gänzlich ausgeschlossen ist.

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