VAHRG §§ 1 Abs. 3, 2
Leitsatz
Der Ausgleich von Anrechten aus Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung) – "Riester-Rente" –, die mit einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts geschlossen werden, erfolgt nicht gem. § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern bleibt grundsätzlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG) vorbehalten mit der Maßgabe, dass im Umfang des § 3b Nr. 1 VAHRG ein erweitertes Splitting in Betracht kommt.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.6.2009 – 11 UF 1587/08 (AG Hersbruck)
1 Gründe:
I. Das AG – Familiengericht – Hersbruck hat durch Endurteil vom 23.10.2008 die am 30.4.1999 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2. den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Auf Seiten der Antragstellerin wurden Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sparkasse … sowie auf Seiten des Antragsgegners Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, der Fa. AEG Hausgeräte GmbH und der Sparkasse … in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogen. Das AG begründete u.a. im Wege des analogen Quasisplittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Sparkasse … auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 6,34 EUR, bezogen auf den 29.2.2008.
Die Sparkasse … legte gegen die ihr am 31.10.2008 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 26.11.2008, eingegangen beim OLG Nürnberg am 26.11.2008, Beschwerde ein. Sie trägt zur Begründung vor, beide Parteien hätten bei der Sparkasse … Verträge über ein freiwilliges Rentenprodukt abgeschlossen, die sich noch in der Ansparphase befänden und dem Versorgungsausgleich nicht zugänglich seien.
Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern legte gegen die ihr am 31.10.2008 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 24.11.2008, eingegangen beim OLG Nürnberg am 27.11.2008, Beschwerde ein. Sie trägt zur Begründung vor, die Versorgungsanrechte des Antragsgegners gegenüber der Sparkasse … seien richtigerweise nicht durch analoges Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen …
II. 1. Die befristeten Beschwerden der Sparkasse … und der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern sind jeweils zulässig (§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517, 519, 520 ZPO). Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
2. Die Beschwerde der Sparkasse … ist jedoch unbegründet.
Das AG hat die Anrechte der Parteien bei der Sparkasse … zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Es handelt sich dabei jeweils um einen Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung), der nach den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert wurde ("Riester-Sparprodukt"). Der Vertrag gliedert sich nach den zu Grunde liegenden Bedingungen in eine Ansparphase und in eine Auszahlungsphase, wobei die Auszahlung förderungsunschädlich nur in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans erfolgen kann. Daraus entstehende Rechte sind zu behandeln wie privatversicherungsrechtliche Versorgungsanrechte. Solche Verträge stellen eine Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters i.S.v. § 1587 Abs. 1 BGB dar und werden von § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB erfasst, so dass sie im Hinblick auf den Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 1587 Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587 Rn 6; Bergschneider, Familienrechtliche Konsequenzen der sog. Riester-Rente, FamRZ 2003, 1609 ff.; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 1. Kap., Rn 49). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verträge derzeit erst in der Ansparphase befinden, weil sich nach der vertraglichen Regelung an die Ansparphase die bereits angeführte Auszahlungsphase anschließt und der Vertrag nach seinem Gesamtcharakter damit als Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters einzuordnen ist.
Die Bewertung der vorliegenden Verträge im Versorgungsausgleich erfolgt gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 5a, Abs. 3 Nr. 1 BGB auf Grund des vorhandenen Deckungskapitals (vgl. Bergschneider, a.a.O., S. 1612). Dieses betrug nach der Auskunft der Sparkasse … vom 3.4.2009 zum maßgeblichen Ehezeitende am 29.2.2008 (§ 1587 Abs. 2 BGB) für das Anrecht der Antragstellerin 662,00 EUR und für dasjenige des Antragsgegners 3.232,52 EUR. Daraus ergibt sich gegenüber der angefochtenen Entscheidung insoweit eine Änderung als dort gem. der Auskunft der Sparkasse … vom 1.8.2008 bezüglich des Anrechts des Antragsgegners der Kontostand zum 24.4.2008 von 3.381,02 EUR zugrunde gelegt wurde.
3. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist hingegen begründet.
In der angefochtenen Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich z.T. im Wege des analogen Quasisplittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt, indem zu...